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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
Art. 932a
2. Institute des1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister öffentlichen
Rechts eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreiben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde es vorsieht.
2Freiwillige Eintragungen ins Handelsregister sind zulässig.
Art. 933
V. Änderung Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede von Tatsachen
Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
Art. 934
VI. Löschung1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat von Amtes
wegen sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie das Handelsregister-
amt aus dem Handelsregister löschen, wenn es die Inhaber, Gesellschafter, Genossenschafter oder Vereinsmitglieder und Gläubiger dreimal ergebnislos im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufgefordert hat, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen.
2Macht ein Inhaber, ein Gesellschafter, ein Genossenschafter, ein Vereinsmitglied oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so entscheidet das Gericht, ob die Löschung von Amtes wegen gerechtfertigt ist.
Art. 935
VII. Wiederein-1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem tragung
Gericht den Antrag auf Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister stellen.
2Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn
1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;
2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
3. die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist;
4. die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist; oder
5. eine Löschung von Amtes wegen zu Unrecht erfolgt ist.
3Bestehen Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Rechtseinheit, so muss das Gericht zusammen mit