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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Art. 591 Abs. 1

1Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren fünf Jahre nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

Art. 626 Ziff. 5, 6 und 7

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

5. aufgehoben

6. aufgehoben

7. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Aktionären zukommen lässt.

Art. 627 Ziff. 15 und 16 (neu)

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

15. die Einberufung der Generalversammlung;

16. die Bemessung des Stimmrechts;

Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 (neu)

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:

4. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

3Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 626 und werden die Einlagen in Geld geleistet, so genügt für die Urkunde die schriftliche Form.

Art. 632

Die Aktien müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

Art. 634a

Aufgehoben

Art. 641

Aufgehoben