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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
nungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
Art. 836
Aufgehoben
Art. 888 Abs. 3 und 4 (neu)
3Die Beschlüsse der Generalversammlung oder der Verwaltung über eine Änderung der Statuten sind öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.
4Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 832 genügt für die Änderung die schriftliche Form, ausser:
1. bei der Herabsetzung des Genossenschaftskapitals;
2. bei der Erhöhung des Genossenschaftskapitals, das nicht durch Einlagen in Geld geleistet wurde.
Gliederungstitel vor Art. 942 (neu)
Dreissigster Titelbis: Das Schweizerische Handelsamtsblatt (neu)
Art. 942 Schweizerisches Handelsamtsblatt
1Gesetzlich vorgesehene Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Massgebend ist die elektronische Veröffentlichung.
2Der Bundesrat kann die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts regeln. Er kann die im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichten Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen.
Art. 943
Aufgehoben
Art. 956 Abs. 1
1Die im Handelsregister eingetragene und veröffentlichte Firma eines Einzelunternehmens oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.