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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
2Die Versichertennummer der AHV stellt sicher, dass die im Personenregister geführten Daten richtig bearbeitet werden und sorgt für die Identifizierung der natürlichen Personen.
3Die im Personenregister erfassten natürlichen Personen werden zusätzlich mit einer Personennummer versehen.
Art. 929
C. Eintragung,1 Einträge im Handelsregister dürfen nicht täuschend sein und keinem Änderung und
Löschung öffentlichen Interesse widersprechen.
I. Grundsätze2 Die im Handelsregister einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.
Art. 930
II. Anmeldung1 Wer Tatsachen ins Handelsregister eintragen lassen will, muss eine
Anmeldung einreichen.
2Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.
3Die Anmeldung und die Belege müssen inhaltlich, formell und sprachlich den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Gültig ist eine Anmeldung erst, wenn sämtliche erforderlichen Belege eingereicht sind.
4Die Anmeldung und die Belege sind in elektronischer Form einzureichen.
Art. 931
III.Unterneh-1 Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine mens-Identifi-
kationsnummer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz
vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
2Die UID bleibt während des Bestehens der Rechtseinheit unverändert, insbesondere bei der Sitzverlegung, der Umwandlung in eine andere Rechtsform und der Änderung des Namens oder der Firma.
Art. 932
IV. Eintragungs-1 Eine natürliche Person, die ein nach kaufmännischer Art geführtes pflicht und
Eintragungsrecht Gewerbe betreibt (Einzelunternehmen), muss sich ins Handelsregister
1. Einzelunter- eintragen lassen.
nehmen und
Zweigniederlas-2 Zweigniederlassungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes sungen Gewerbe betreiben, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen.
3Freiwillige Eintragungen ins Handelsregister sind zulässig.