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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch5

Art. 69c Abs. 1

1Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied, ein Gläubiger oder das Handelsregisteramt dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 336–348

Aufgehoben

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

1. Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 13d (neu)

IVquater. Gemein- Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … begründete Gemeinderderschaften

schaften unterstehen dem bisherigen Recht.

2. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056

Ersatz eines Ausdruckes

Im Gliederungstitel des 3. Abschnitts sowie in den Artikeln 7 Absatz 1, 9 Absatz 1 Einleitungssatz, 11 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2 wird der Ausdruck «Publikumsgesellschaft» durch «Gesellschaft des öffentlichen Interesses» ersetzt.

5SR 210

6 SR 221.302