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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Art. 2 Bst. c

In diesem Gesetz gelten als:

c. Gesellschaften des öffentlichen Interesses:

1. Publikumsgesellschaften nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts (OR)7,

2. Gesellschaften nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR;

Art. 3 Abs. 2

2Die Zulassung für natürliche Personen und staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist unbefristet, diejenige für die übrigen Revisionsunternehmen auf die Dauer von fünf Jahren befristet.

Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis

1Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

d. es ein angemessenes und wirksames internes System zur Qualitätssicherung betreibt.

1bisErbringen Revisionsunternehmen keine Revisionsdienstleistungen, die von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten oder von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchgeführt werden müssen, so sind sie von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d befreit.

Art. 8 Sonderfälle im internationalen Verhältnis

1Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:

a. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert sind; oder

b. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind.

2Die Aufsichtsbehörde befreit ein Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland auf Gesuch hin von der Zulassungspflicht, wenn es einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht. Revisionsunternehmen, die von der Zulassungspflicht befreit werden, werden in das Register der Aufsichtsbehörde aufgenommen (Art. 15 Abs. 2).

7 SR 220