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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder das Handelsregisteramt dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann insbesondere: …

Art. 736 Ziff. 2

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;

Art. 776 Ziff. 4

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

4. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Gesellschaftern zukommen lässt.

Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 und Abs. 3

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest:

5. dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

3Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 776 und werden die Einlagen in Geld geleistet, genügt für die Urkunde die schriftliche Form.

Art. 778a

Aufgehoben

Art. 779 Abs. 4

4Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung im Handelsregister.

Art. 780

1Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

2Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 776, genügt für die Änderung die schriftliche Form, ausser:

1. bei der Herabsetzung des Stammkapitals

2. bei der Erhöhung des Stammkapitals, die nicht durch Einlagen in Geld geleistet wurde.