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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
Art. 937a
II. Aufforderung Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der und Eintragung
von Amtes Eintragungspflicht auf. Nötigenfalls nimmt es die vorgeschriebenen wegen Eintragungen von Amtes wegen vor.
Art. 937b
III.Mängel in1 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisader Organisation
von Gesellschaf- tion einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft stellt das ten Handelsregisteramt dem Gericht den Antrag, die erforderlichen Mass-
nahmen zu ergreifen.
2Bei Stiftungen richtet es den Antrag an die Aufsichtsbehörde.
Art. 938
F.Ordnungs- Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung bussen
dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht fristgemäss nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.
Art. 939
G. Gebühren1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder
von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a. die Höhe der Gebühren;
b. das Verfahren zur Erhebung;
c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d. die Verjährung von Gebührenforderungen;
e. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
Art. 940
Verordnung1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem
Titel.