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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
3Die Zulassungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b entfällt, wenn die Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt.
Art. 9 Abs. 2
2Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 zugelassen:
a. wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen oder wenn sie im Sitzstaat zugelassen sind und die Voraussetzungen zur Zulassung den schweizerischen gleichwertig sind; und
b. wenn die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten des Revisionsunternehmens sichergestellt ist.
Art. 16 Abs. 1, 1bis(neu) und 1ter(neu)
1Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 erbringen, mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.
1bisSie unterzieht die übrigen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle fünf Jahre einer eingehenden Überprüfung. Die Aufsichtsbehörde kann den Überprüfungszyklus verlängern.
1terBei Verdacht auf Verstösse gegen gesetzliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unverzüglich eine entsprechende Überprüfung vor.
Art. 43a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 dürfen während sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … noch von Revisionsunternehmen mit der Zulassung nach altem Recht durchgeführt werden.
2Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften erbringen, deren Beteiligungspapiere oder Anleihensobligationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an einer Schweizer Börse kotiert sind, müssen bei der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung entweder um provisorische Zulassung oder um Befreiung von der Zulassungspflicht ersuchen (Art. 8 Abs. 1 und 2). Das Revisionsunternehmen darf bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt dem Revisionsunternehmen schriftlich die