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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
3Er ist bei der Rechtseinheit im Handelsregister einzutragen. Seine Handlungen verpflichten die Rechtseinheit jedoch bereits vor seiner Eintragung.
Art. 459 Randtitel und Abs. 1
B. Umfang der1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, für Prokura
die Rechtseinheit alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Rechtseinheit mit sich bringen kann, und diese entsprechend zu verpflichten.
Art. 460 Randtitel und Abs. 1
C. Beschränkung1 Die Prokura kann auf den Geschäftsbereich der Hauptniederlassung der Prokura
oder einer Zweigniederlassung beschränkt werden.
Art. 461
D. Widerruf der1 Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden, unabhängig der Prokura
Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Grundverhältnis, insbesondere aus einem Einzelarbeitsvertrag, Auftrag oder Gesellschaftsvertrag, ergeben können.
2Wird die Prokura widerrufen, sind die Angaben zum Prokuristen im Handelsregister zu löschen. Wurde der Prokurist ursprünglich nicht in das Handelsregister eingetragen, enthält der Eintrag der Löschung zusätzlich einen entsprechenden Hinweis.
3Solange eine Veröffentlichung gemäss Absatz 2 nicht erfolgt ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
Art. 462
Aufgehoben
Art. 464
E. Konkurrenz-1 Der Prokurist darf weder für eigene Rechnung noch für Rechnung verbot
eines Dritten Geschäfte machen, die zum Tätigkeitsfeld der Rechtseinheit gehören, die ihm die Prokura erteilt hat.
2Wird das Konkurrenzverbot verletzt, so kann die Rechtseinheit vom Prokurist Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.
Art. 465
Aufgehoben