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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Art. 785 Abs. 2

2In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.

Art. 821 Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 828 Abs. 1

1Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.

Art. 830

1Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen und darin die Statuten und die Organe festlegen.

2Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 832 und werden die Einlagen in Geld geleistet, so genügt für die Urkunde die schriftliche Form.

Art. 832 Ziff. 1 und 3–5

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

3. aufgehoben

4. aufgehoben

5. die Form der Mitteilungen, die die Gesellschaft den Genossenschaftern zukommen lässt.

Art. 833 Ziff. 5bis(neu)

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

5bis. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld und andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;

Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz (neu)

2… Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrech-