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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
Art. 936
D. Öffentlichkeit1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die und Wirksamkeit
Einträge, die Anmeldungen und die Belege.
I. Öffentlichkeit
und Veröffent-2 Nicht öffentlich ist die Versichertennummer der AHV.
lichung
3Der Bund veröffentlicht die Einträge sowie die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet. Die Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. Sie werden auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
4In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handelsregisters ist eine Suche nach bestimmten Kriterien, insbesondere nach personenbezogenen und chronologischen Kriterien, zu ermöglichen.
5Zehn Jahre nach Löschung der Rechtseinheit sind der Eintrag sowie die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet nicht mehr öffentlich zugänglich.
Art. 936a
II. Wirksamkeit1 Die Einträge des Handelsregisters werden mit der Veröffentlichung
im Internet wirksam (Art. 936 Abs. 3). Gegenüber Dritten werden die Einträge im Handelsregister erst an dem nächsten Werktag wirksam, der auf die Veröffentlichung im Internet folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffentlichung der Einträge beginnt.
2Dritte, gegenüber denen ein Eintrag des Handelsregisters wirksam geworden ist, können sich nicht darauf berufen, sie hätten ihn nicht gekannt.
3Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, im Handelsregister nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
Art. 937
E. Pflichten des Das Handelsregisteramt prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für Handelsregister-
amts eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die I. Prüfungs- Anmeldung und die Belege inhaltlich, formell und sprachlich den pflicht rechtlichen Anforderungen entsprechen.