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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
14. Zweigniederlassungen (Art. 932 Abs. 2 und 3).
Art. 928
B. Organisation1 Der Bund stellt die nationale Infrastruktur des Handelsregisters I. Handelsregis- bereit.
terbehörden
2Die Kantone sind zuständig für die Führung des Handelsregisters.
3Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
4Der Bund haftet nur für den Schaden, den er absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet.
Art. 928a
II. Zusammen-1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeit zwischen
den Behörden zusammen. Sie können sich dabei diejenigen Auskünfte erteilen und
Unterlagen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2Sieht es das Gesetz oder die Verordnung vor, können Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone mit den Handelsregisterbehörden Informationen über Tatsachen austauschen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen.
3Die Handelsregisterbehörden stellen den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone die Einträge, die Anmeldungen und die Belege kostenlos zur Verfügung.
Art. 928b
III. Personenre-1 Der Bund betreibt ein Informationssystem zur automatisierten Beargister
beitung von Personendaten im Handelsregister im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
2Er macht das Informationssystem den Handelsregisterbehörden zum Zweck der Identifizierung der natürlichen Personen und der einheitlichen Bearbeitung von deren Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
3Er ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
Art. 928c
IV. Versicher-1 Der Bund und die Kantone können die Versichertennummer der
tennummer der3
AHV und AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 Personennum- über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung mer
ihrer Aufgaben im Handelsregister systematisch verwenden.