Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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Art. 5 Eröffnungen von Vernehmlassungen Bemerkungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren wird durch den Beschluss der zuständigen Behörde eröffnet. Bei der Eröffnung von Vernehmlassungen zu völkerrechtlichen Verträgen ist Folgendes zu beachten: Das Vernehmlassungsverfahren kann vor der Erteilung des Verhandlungsmandats oder nach der Unterzeichnung des Vertrags eröffnet werden.

a) Vor der Erteilung des Verhandlungsmandats

Bei der Eröffnung zu diesem Zeitpunkt ist der frühe Einbezug der externen Kreise gewährleistet; durch die auf diese Weise bereits in der Verhandlung bekannten Eckpunkte kann ein Nachverhandeln vermieden werden. Hingegen kann die Öffentlichkeit des Mandats die Verhandlungsposition schwächen. Da die Vorlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig ist, kann die Vernehmlassung zudem mitunter zu einzelnen Punkten oder gar einer ganzen Vorlage erfolgen, die im Verlaufe der Verhandlungen dahinfallen.

b) Nach der Unterzeichnung

Bei der Eröffnung zu diesem Zeitpunkt deckt sich der Vernehmlassungsgegenstand mit der tatsächlichen Vorlage. Diese ist allerdings nicht mehr verhandelbar, womit sich die Vernehmlassungsteilnehmer nur noch für oder gegen den Vertrag aussprechen können. Dennoch kann eine Vernehmlassung hier den Zweck von Artikel 2 VlG erfüllen, indem sie Aufschluss über die politische Akzeptanz eines Vorhabens gibt.

Die Beurteilung, welcher Zeitpunkt sachlich und verhandlungstaktisch angebracht ist, obliegt der zuständigen Verwaltungseinheit. Es ist jedoch sicherzustellen, dass zu einem Geschäft jeweils nur eine Vernehmlassung stattfindet.

Bemerkungen zu den geänderten Bestimmungen

In Absatz 1 wird präzisiert, zu welchen Gegenständen der Bundesrat oder die zuständige parlamentarische Kommission Vernehmlassungen eröffnet, nämlich zu den Gegenständen nach Artikel 3 Absatz 1 Bst. a–d VE-VlG.

In der Regel werden nach dem Gesetzesentwurf Vernehmlassungen zu Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite, also nach Artikel 3 Absatz 2 von den Departementen eröffnet (Art. 5 Abs. 2 VE-VlG). Es kann diese Kompetenz an das zuständige Amt delegieren. Für Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung (Art. 6-8 RVOV) wird jedoch folgende Ausnahme von der Regel aufgeführt: In Fällen nämlich, bei denen die Befugnis zur Rechtsetzung einer Verwaltungseinheit durch Gesetz übertragen worden ist, kann diese eine Vernehmlassung eröffnen.

Als Beispiel für die selbstständige Eröffnung von Vernehmlassungen über Vorhaben von untergeordneter Tragweite ist das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) zu erwähnen. Swissmedic ist eine dezentrale Verwaltungseinheit (Art. 7a Abs. 1 Bst. c, 8 Abs. 1 Bst. b und