Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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durchführen oder ob es Dritte auf anderem Weg in die Meinungsbildung und Entscheidfindung einbeziehen will. So sollen zu Vorhaben, die einen betont technischen oder administrativen Inhalt zum Gegenstand haben, anstelle von Vernehmlassungsverfahren auch andere Formen und Instrumente für die Konsultation und Mitwirkung Dritter an Vorhaben des Bundes oder Diskussionen zwischen Bundesbehörden und Aussenstehenden weiterhin möglich und zulässig sein21. Vielfach geht es dabei auch um eine Form von Mitwirkungsverfahren, bei denen untergeordnete Verwaltungsstellen neue Ideen testen und Lösungen vorbereiten, ohne dass der Bundesrat oder das zuständige Departement sich bereits festlegen wollen. Es handelt sich dabei in der Praxis ausserdem häufig um Routinegeschäfte, die von geringem Umfang und Komplexität sind oder bei denen ein beschränkter Kreis von Fachstellen oder Experten sich zu technischen oder administrativen Vorhaben äussern soll. Dazu wird heute oft noch die Form eines Anhörungsverfahrens gewählt, obwohl dies nicht erforderlich ist.

Dasselbe gilt für informelle Konsultationen, die während der Ausarbeitung eines Vorentwurfs vor der eigentlichen Vernehmlassung durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um informelle Kontakte, bei denen mit Fachstellen, Kantonsvertretern, Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder ausserparlamentarischen Kommissionen die Grundsätze eines Vorhabens des Bundes besprochen werden22.

Abs. 3 Verzicht auf eine Vernehmlassung

Nach Artikel 2 Absatz 2 VlG soll das Vernehmlassungsverfahren Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes. Artikel 3 VlG regelt, wann ein Vernehmlassungsverfahren stattfinden muss. Nach Artikel 3 Absatz 3 VE-VlG soll nun neu auf ein Vernehmlassungsverfahren in bestimmten Fällen ausnahmsweise verzichtet werden können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Nach Buchstabe a kann ein Gesetzesentwurf, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet und der voraussichtlich nach Artikel 165 Absatz 1 BV durch die Bundesversammlung als dringlich zu erklären ist, oder eine Gesetzesvorlage mit dringendem Handlungsbedarf (beschleunigtes Verfahren nach Art. 85 Abs. 2 ParlG) von der Durchführung einer Vernehmlassung ausgenommen werden. Das Gleiche gilt für einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Ratifizierung keinen Aufschub erduldet.

Dies entspricht bereits gängiger Praxis und soll daher als Ausnahme in das Gesetz aufgenommen werden. Beispiele dafür sind:

- Bundesgesetz vom 30. September 201123 über Massnahmen zur Abfederung der Franken-

stärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

21 BBl 2004 533; S. 539 und 546 22 BBl 1998 1988