Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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Das konferenziell durchgeführte Verfahren stellt hohe Anforderungen an alle Teilnehmenden. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese sich nicht immer erfüllen lassen. Das Instrument muss aufgrund der damit verbundenen Nachteile und Schwierigkeiten vorsichtig eingesetzt werden. Die Zahlen im PVK-Bericht weisen indessen nicht darauf hin, dass diesbezüglich ein erhebliches Problem besteht (vgl. PVK-Bericht, S. 2384). Viel eher kann daraus auch der Schluss gezogen werden, dass das Instrument in der Praxis gezielt und zurückhaltend eingesetzt wird.

Das VlG lässt bei der Wahl des Verfahrens gewisse, eng definierte Ermessensspielräume (z.B. Frage der Durchführung in Art. 3 Abs. 2 und 4 VE-VlG, Fristverkürzung oder konferenzielle Durchführung bei Dringlichkeit; konferenzielle Durchführung bei Departementsvernehmlassungen). Das schafft eine gewisse Flexibilität bei der Handhabung des Vernehmlassungsverfahrens. Diese Flexibilität ist angesichts der verschiedenen Funktionen des Vernehmlassungsverfahrens und der dadurch möglichen Zielkonflikte unbedingt notwendig, wenn das Vernehmlassungsverfahren zweckmässig bleiben und seine Funktionen optimal erfüllen soll. Die Behörde, die den Entscheid über die Frage, ob eine Vernehmlassung durchzuführen sei, und über die Art und Weise ihrer Durchführung trifft, trägt dafür auch die (politische) Verantwortung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es nicht zweckdienlich – und auch gar nicht möglich – ist, sämtliche Ermessensspielräume im Vernehmlassungsrecht zu eliminieren. Dass bisweilen Auseinandersetzungen über Durchführung oder Nichtdurchführung einer Vernehmlassung (oder über die Form von deren Durchführung) auch Argumente in der politischen Auseinandersetzung über den Inhalt der Vorlage liefern können, liegt dabei in der Natur der Sache und nicht an mangelhaften gesetzlichen Grundlagen.

Um allenfalls bestehende Unsicherheiten bei der konferenziellen Durchführung von Vernehmlassungen zu beheben, wird zu prüfen sein, ob in der Verordnung eine klarere Regelung des Verfahrens nötig ist. Möglicherweise können weitere Kriterien definiert werden, um Fälle abzugrenzen, in denen die konferenzielle Durchführung möglich sein soll. Schliesslich könnte in die Verordnung eine Verpflichtung aufgenommen werden, die Einzelheiten zur Durchführung in den Antrag an die eröffnende Behörde aufzunehmen.

1.5.3 Vereinheitlichung des Verfahrens

In der Vergangenheit hat sich als problematisch erwiesen, dass die Vernehmlassungsgesetzgebung die Anhörungen nur in wenigen Bestimmungen regelt. Dadurch bestehen verwaltungsintern und offensichtlich auch bei den Adressaten gewisse Unsicherheiten. Soll der Kritik Rechnung getragen werden, die im Bericht der GPK-N (und im PVK-Bericht) bezüglich der Anhörungen erhoben wurde (insb. hinsichtlich Fristen und Transparenz der Ergebniskommunikation), so drängt sich eine klarere Regelung des Verfahrens auf.