Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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Art. 3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Der Artikel 3 soll eine neue Struktur erhalten und wird entsprechend der Neuregelung der Vernehmlassungsverfahren redaktionell überarbeitet und ergänzt. Artikel 3 Absätze 1 Buchstaben a–c und 2 des geltenden Rechts werden redaktionell angepasst. Der geltende Absatz 2 wird in den neuen Buchstaben e eingebaut.

Abs. 1 Bst. d (neu)

Im PVK-Bericht (Ziff. 3.3.1, S. 16 ff.) wird dargelegt, dass die Durchführung einer Vernehmlassung bei wichtigen Verordnungen in der Praxis nicht immer gewährleistet ist. Als Beispiel dazu wird die Passivrauchschutzverordnung vom 28. Oktober 200914 erwähnt, bei der eine Vernehmlassung hätte durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben gemäss der grossen Mehrzahl der Befragten in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird, von grosser politischer, finanzieller und wirtschaftlicher Tragweite ist und weil die Kantone davon in erheblichem Mass betroffen sind (Art. 3 Abs. 2 und 3 VlG). Der geltende Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 VlG umschreibt abstrakt, dass bei anderen Vorhaben von grosser politischer Tragweite eine Vernehmlassung durchzuführen ist. Absatz 2 dient als Auffangtatbestand für wichtige Vorhaben, die nicht unter die in den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3 aufgeführten Gegenstände fallen. Dazu gehören auch Verordnungen mit erheblicher politischer Bedeutung oder wichtigen Ausführungsbestimmungen, beispielsweise im Ausländer- und Asylbereich, im Bereich Strassenverkehr, zur Preisbekanntgabe oder im Bereich der beruflichen Vorsorge15. Da der Begriff der Verordnung in dieser Bestimmung nur implizit gemeint ist, soll die Aufzählung der in Absatz 1 aufgelisteten Gegenstände mit den wichtigen Verordnungen ergänzt werden. Dies entspricht auch dem Konzept von Artikel 147 BV, wonach u.a. zur "Vorbereitung wichtiger Erlasse" die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise zur Stellungnahme eingeladen werden16.

Der erste Teil der "Auffangnorm" des geltenden Absatzes 2 wird in Absatz 1 Buchstabe d aufgenommen. Zur Klarstellung des Gesetzeswortlautes werden neu auch die wichtigen Verordnungen im Wortlaut ausdrücklich erwähnt: Ein Vernehmlassungsverfahren findet nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d VE-VlG auch statt bei der Vorbereitung von Verordnungen, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind. Damit wird die innere Kohärenz des geltenden Absatzes 2 im Rahmen der Teilrevision gewahrt.

Abs. 1 Bst. e (neu)

Nach dem geltenden Wortlaut (Art. 3 Abs. 3 VlG) wird bei den Kantonen zu Verordnungen eine Vernehmlassung durchgeführt, wenn sie in erheblichem Mass betroffen sind. Es wird nun vorgeschlagen, die beiden Gegenstände – Verordnungen nach Absatz 3 und andere Vorhaben, die

14 15 BBl 2004 533, 549 16 SÄGESSER, Die Bundesbehörden, Kommentar zu Art. 147 BV, Ziff. 115.