Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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Transparenz der Ergebniskommunikation
Die beiden Verfahren sollen weitgehend vereinheitlicht und im Gesetz präziser geregelt werden. Heute betreffend das Verfahren bei Anhörungen bestehende Unklarheiten werden damit beseitigt. Wie bei den heutigen Vernehmlassungen, soll künftig das Ergebnis einer vom Departement eröffneten Vernehmlassung zwingend in einem Ergebnisbericht festgehalten werden (Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Bst. c VE-VlG).
Einführung einer Begründungspflicht bei einer Fristverkürzung
Die gesetzliche Mindestfrist bei Vernehmlassungen beträgt heute 3 Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Kritisiert werden vor allem die kurzen Fristen in der Praxis bei den bisherigen Anhörungen (Art. 10 VlG). Um einen eindeutigen Bezugsrahmen für alle Vernehmlassungen zu haben, werden im Gesetz verlängerte Mindestfristen während Ferien- und Feiertagen festgelegt. Bei einer Fristverkürzung oder bei der Durchführung einer konferenziell durchgeführten Vernehmlassung soll die Dringlichkeit im Begleitschreiben an die Vernehmlassungsadressaten sachlich begründet werden.