Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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Abkommen aus folgenden thematischen Bereichen kommen dabei in Frage: Rechtshilfeabkommen, Polizeiabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, Freihandelsabkommen, Wirtschaftskooperationsabkommen ohne handelsrechtliche Präferenzen, Konventionen im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation, Investitionsschutzabkommen.

- Verträge ohne oder mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das Landesrecht

Bei dieser Kategorie handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die keine oder inhaltlich nur geringfügige Anpassungen des Landesrechtes erfordern. Zur Gewährleistung der Transparenz ist der Verzicht auf die Vernehmlassung in der Botschaft an die Bundesversammlung zu begründen. Beispiel:

Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 6. und 8. Dezember 201130 über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen

- Gesetzesentwürfe von untergeordneter Tragweite

Bei dieser Kategorie handelt es sich materiell um Gesetzesbestimmungen, die insbesondere:

a. keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben wie beispielsweise die Verlängerung von befristeten Gesetzen oder die unveränderte Weiterführung von ursprünglich befristeten Gesetzen;

b. allein dem Vollzug von geltenden Gesetzen dienen oder lediglich die im Gesetz bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten;

c. an die Behörden gerichtet sind und nur administrativ-technische Fragen regeln (z.B. Organisation und Verfahren innerhalb der Bundesverwaltung, Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden).

Ein Verzicht auf eine Vernehmlassung zu dieser Kategorie ist selten und wird im Einzelfall festgelegt. Für einen Verzicht auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens können die folgenden Beispiele erwähnt werden:

− Änderung vom 24. März 200631 des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie;

− Änderung vom 23. März 200732 des Parlamentsgesetzes;

− Änderung vom 17. Juni 201133 des Parlamentsgesetzes;

− Änderung vom 17. Juni 201134 des ETH-Gesetzes

Wird auf die Durchführung einer Vernehmlassung gestützt auf diese Bestimmung verzichtet, ist dieser Verzicht auf geeignete Weise zu kommunizieren, beispielsweise durch entsprechende Ausführungen in einer Botschaft oder im erläuternden Bericht zu einer Verordnung. In der Verordnung zum VlG ist eine solche Informationspflicht näher auszuführen.

30 BBl 2012 5901, Ziff. 1.5 31 AS 2006 4881 32 AS 2007 4129 33 AS 2011 4537