Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

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- Bundesgesetz vom 25. September 200924 über befristete konjunkturelle Stabilisierungs-

massnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft

- Änderung vom 30. September 201125 des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Fi-

nanzsektor; too big to fail)

Auf eine Vernehmlassung kann nach Buchstabe b verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft. Diese Bestimmung wurde initiiert durch die parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) vom 22. März 2010 zur Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes26. In dieser Initiative wird ein neuer Artikel 3 Absatz 1bis VlG mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen27:

1bis Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.

Wird die Bestimmung von den eidgenössischen Räten so beschlossen, so ist sie aufgrund der mit der vorliegenden Änderung erfolgenden systematischen Anpassungen an dieser Stelle einzufügen.

Der Bundesrat eröffnet nach konstanter Praxis eine Vernehmlassung zu Gesetzesvorhaben nur dann, wenn es Aufschluss geben kann über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit sowie die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b VlG erfüllt sind28. Kann er aber nach ständiger Praxis bei einem Vorhaben eindeutig davon ausgehen, dass keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Gesetzesentwurfs gewonnen werden können, so verzichtet er auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Diese Praxis soll nun in Buchstabe c gesetzlich geregelt werden29. Zur Veranschaulichung der Ausnahmebestimmung nach Buchstabe c dienen die folgenden Anwendungsbeispiele:

- Politisch eindeutig akzeptierte völkerrechtliche Verträge ohne wesentlichen neuen

Inhalt. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a. Der wesentliche Inhalt des Vertrags stimmt mit jenem früherer Verträge überein.

b. Der Vertrag gilt aufgrund einer sachlichen Einschätzung bestehender und allenfalls zukünftiger Umstände als politisch akzeptiert.

c. Die Begründung für den Verzicht auf eine Vernehmlassung wird in der Botschaft an die Bundesversammlung offengelegt.

24 AS 2009 5043 25 AS 2011 811 26 Pa.Iv. 10.440, BBl 2011 6793, Ziff. III, S. 6820 27 BBl 2011 6823, Ziff. III, S. 6826 28 BBl 2011 6829, 6834 29 Vgl. Evaluationsbericht PVK, Ziff. 4.5, S. 36