Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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gruppe Bund-Kantone (vgl. Ziff. 1.1 oben) ergeben. Die Arbeitsgruppe hat empfohlen, in der VlV eine Verpflichtung vorzusehen, dass im Ergebnisbericht der Umsetzung von geplanten Erlassen ein besonderes Kapitel gewidmet wird.
1.5.2 Beibehaltung des konferenziell durchgeführten Verfahrens
Der Bundesrat schlägt vor, das konferenziell durchgeführte Verfahren beizubehalten. Er ist der Auffassung, dass die Vorteile und die Flexibilität, die diese Verfahrensvariante bietet, gewisse Nachteile aufwiegen. Die Untersuchung der PVK hat gezeigt, dass Bundesrat und Bundesverwaltung von dieser Möglichkeit nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Gewisse Unklarheiten bei der heutigen Regelung des Verfahrens werden mit den im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Anpassungen eliminiert.
Das VlG sieht das konferenziell durchgeführte Verfahren bei bundesrätlichen Vernehmlassungen nur für Fälle zeitlicher Dringlichkeit vor. Es stellt eine mögliche und zugleich moderate Alternative zur Fristverkürzung dar. Bei departementalen Vernehmlassungen ist bisher generell eine konferenzielle Durchführung möglich. Diese Möglichkeit soll auch künftig erhalten bleiben (vgl. die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 7 Abs. 1 VE-VlG).
Der Bundesrat sieht den Vorteil einer Beibehaltung des konferenziell durchgeführten Verfahrens primär darin, dass ein unmittelbarer Austausch ermöglicht wird (im Sinne eines „Hearings“ oder eines „runden Tisches“). Der direkte Kontakt mit den interessierten Kreisen kann wesentlich zu einer konstruktiven Diskussion und damit zu einer schnelleren Problemlösung beitragen. Die Kombination der konferenziellen Durchführung mit dem schriftlichen Verfahren gewährleistet, dass die „Auftritte“ einzelner Interessenvertreter kein unverhältnismässig grosses Gewicht erhalten und dass auch interessierte Kreise, die nicht am konferenziellen Teil mitmachen können, eine Gelegenheit zur Meinungsäusserung haben.
Dass das Verfahren Nachteile aufweist, ist nicht zu bestreiten. Der Kreis der Teilnehmenden ist zwangsläufig auf eine kleine Anzahl begrenzt. Der Aufwand für die konferenzielle Durchführung ist relativ hoch, namentlich für die Vorbereitung und Durchführung sowie die Nachbearbeitung (Protokollerstellung).
Ein Verzicht auf das konferenziell durchgeführte Verfahren würde aber trotz dieser Nachteile einen Flexibilitätsverlust bedeuten. Die Palette der verfügbaren Instrumente des Austausches mit interessierten Kreisen soll nicht ohne Not eingeschränkt werden. Wo es primär um die Beschaffung von verwaltungsexternem Sachwissen und Grundlageninformationen geht und der Kreis der Betroffenen relativ klein und klar definiert ist, kann die konferenziell durchgeführte Vernehmlassung ein gutes Konsultationsverfahren sein.