Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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rende Behörde, ihren Eröffnungsentscheid unter Bezugnahme auf die Verfahrenszwecke von Artikel 2 VlG zu begründen.“
- Variante: Beibehaltung beider Verfahren: Konkretisierung des Anhörungsverfahrens (E. 5b)
„Beschliesst der Bundesrat, an der Unterscheidung zwischen Vernehmlassung und Anhörung festzuhalten, fordert die GPK-N von ihm, dass er klare Vorgaben für das Anhörungsverfahren vorsieht. Im Rahmen der Neukonzipierung der gesetzlichen Grundlagen beachtet er folgende Elemente:
5b.1 Er beantragt dem Parlament die Aufhebung des zwingenden Charakters des Kriteriums der Normstufe (Art. 3 Abs. 1 VlG) und sorgt für eine transparente Auslegung des Kriteriums der Tragweite eines Vorhabens. Er leitet die notwendigen Schritte zur Harmonisierung der Verwaltungspraxis ein.
5b.2 Er sorgt dafür, dass die zuständige Behörde ihren Entscheid, ein Vernehmlassungs- oder Anhörungsverfahren zu eröffnen, unter Bezugnahme auf die Zwecke des Gesetzes begründet.
5b.3 Er legt dem Parlament einen Entwurf zur Anpassung des VlG vor, worin die Zuständigkeit für den Entscheid über die Eröffnung eines Anhörungsverfahrens geregelt wird.
5b.4 Er leitet eine Umbenennung des Anhörungsverfahrens ein.
5b.5 Er sorgt dafür, dass den Adressaten und der Bundesverwaltung die einschlägigen Regeln und die Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten bekannt sind.
5b.6 Er sorgt dafür, dass das neu bezeichnete Verfahren klarer geregelt ist."
1.3 Stellungnahme des Bundesrates zum GPK-Bericht
Der Bundesrat beschloss im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 201210 (STN-BR), die Empfehlungen im Bericht der GPK-N wie folgt umzusetzen:
1.3.1 Rolle und Kompetenzen der BK (E. 1)
Beschluss Bundesrat: Teilweise Annahme von Empfehlung 1 im Sinne einer Verstärkung der Mitwirkungspflicht der Departemente. Teilweise Ablehnung betreffend die Erweiterung der Kompetenzen und des Instrumentariums der BK.
1.3.2 Transparenz der Ergebniskommunikation (E. 2)
Beschluss Bundesrat: Annahme von Empfehlung 2 im Sinne der Aufnahme einer ausdrücklichen Pflicht zur aktiven Ergebniskommunikation bei "Anhörungen".