Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
wertungsfrei zusammen (Art. 20 Abs. 1 VlV). Beim neuen Absatz 2 geht es um eine redaktionelle Präzisierung der geltenden Gesetzesbestimmung.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c Veröffentlichung des Ergebnisberichts
In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Ergebnisbericht veröffentlicht wird, nachdemdie Behörde, welche die Vernehmlassung eröffnet hat, davon Kenntnis genommen hat. Damit wird die Praxis auf Gesetzesstufe vereinheitlicht.
Art. 10 Aufhebung der Bestimmung über Anhörungen
Durch die weitgehende Vereinheitlichung der beiden Verfahren (Vernehmlassungen und Anhörungen) wird Artikel 10 gegenstandslos und ist daher aufzuheben. In begrifflicher Hinsicht gibt es nurmehr den Begriff der Vernehmlassung.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Bund ergeben sich aus der vorliegenden Revision des VlG keine erheblichen finanziellen oder personellen Auswirkungen. Durch die Vereinheitlichung der beiden Verfahren (Vernehmlassungen und Anhörungen) ist tendenziell insgesamt eine Verringerung der schriftlichen Verfahren zu erwarten. Bei vermehrtem Einsatz elektronischer Informations-, Kommunikations- und Archivierungsmittel (vgl. Art. 7 Abs. 1 VE-VlG) dürfte der administrative Aufwand mittelfristig eher sinken. Demgegenüber ist indessen ein gewisser, nicht bezifferbarer Mehraufwand für die Bundesverwaltung zu erwarten. Dieser Mehraufwand wird einerseits durch die von der GPK-N verlangte Information über das Verfahren und andererseits durch die auf Verordnungsebene vorgesehene Verpflichtung der Verwaltung zur Auskunftserteilung über die Verwendung und Berücksichtigung der Stellungnahmen entstehen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Aus der vorliegenden Revision des VlG ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen, personellen und anderen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Immerhin sollte sich durch die vorgesehenen Massnahmen auch für die Kantone eine Vereinfachung der Abläufe und dadurch wiederum eine Reduktion des administrativen Aufwandes ergeben (vgl. Bemerkungen zu Art. 4 Abs. 2 hiervor).
Der Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund-Kantone vom 16. März 2012 zuhanden des Föderalistischen Dialogs befasst sich mit der Umsetzung des Bundesrechts durch die Kantone (vgl. Ziff. 1.1 oben). Darin wird unter anderem auch die fehlende Berücksichtigung von Umsetzungsfragen bei den Kantonen im Rahmen der Vernehmlassung bemängelt (vgl. Ziff. 2.1, 2.2