Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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1.3.3 Abschaffung des konferenziellen Verfahrens (E. 3)
Beschluss Bundesrat: Ablehnung der Abschaffung des konferenziellen Vernehmlassungsverfahrens.
1.3.4 Einführung einer Begründungspflicht bei einer Fristverkürzung (E. 4)
Beschluss Bundesrat: Annahme von Empfehlung 4 im Sinne der Aufnahme einer Pflicht zur Begründung von Fristverkürzungen in den Begleitschreiben an die Adressaten.
1.3.5 Unterscheidung Vernehmlassung / Anhörung ? (E. 5)
Beschluss Bundesrat: Der Bundesrat erachtet es als nicht zweckmässig, weiterhin an zwei verschiedenen Verfahren festzuhalten. Abschaffung der begrifflichen Unterscheidung von Vernehmlassungen und Anhörungen gemäss Empfehlung 5a, aber festhalten an den beiden bewährten Instrumenten und - soweit sinnvoll - Vereinheitlichung des Verfahrens.
1.3.6 Vorgehen
Der BR beschloss am 15. Februar 2012, die Empfehlungen 1, 2, 4 und 5a der GPK-N vom 7. September 2011 im Sinne seiner Stellungnahme umzusetzen, und beauftragte die BK, in Zusammenarbeit mit den Departementen eine Änderung der Vernehmlassungsgesetzgebung auszuarbeiten und ihm bis Ende 2012 eine Vorlage zu unterbreiten.
Fast gleichzeitig verabschiedete die Arbeitsgruppe Bund-Kantone ihren Bericht zur Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone zuhanden des Föderalistischen Dialogs. Im Rahmen dieses Dialogs diskutierten die Vertreter des Bundesrats und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am 16. März 2012 diesen Bericht, der unter anderem die ungenügende Berücksichtigung von Umsetzungsfragen im Rahmen der Vernehmlassung bemängelt. Die von der Arbeitsgruppe empfohlenen Massnahmen im Bereich des Vernehmlassungsrechts wurden gutgeheissen. Diese Massnahmen können aber alle auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Die Umsetzung der vom Bundesrat beschlossenen Empfehlungen soll in zwei Stufen erfolgen: Zuerst wird das VlG angepasst, und erst nach dessen Verabschiedung durch die Bundesversammlung werden die erforderlichen Anpassungen der VlV vorgenommen. Dort werden auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Bund-Kantone (vgl. Ziff. 1.1 oben) umgesetzt werden.
Um das Vernehmlassungsrecht anzupassen, hat die BK eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Ziel, im Rahmen der vom Bundesrat gefassten Beschlüsse eine Änderung des VlG unter der Federführung der BK vorzubereiten.