Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 4 Abs. 4 Einschränkung des Adressatenkreises

Nach Artikel 147 BV soll nicht zu jedem Vorhaben des Bundes eine breite Vernehmlassung stattfinden. Dazu schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. Januar 200435: " Die Verfassung schreibt vor, dass ein Vernehmlassungsverfahren nicht zu jeder untergeordneten Angelegenheit, sondern nur zu wichtigen Erlassen, wichtigen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Vorhaben von grosser Tragweite eröffnet wird (Art. 147 BV). Dahinter steht die Idee, Verwaltung und Adressaten zu entlasten und ihnen eine Konzentration auf wesentliche Vorlagen zu ermöglichen. Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens ist mit einem hohen Aufwand für sämtliche Beteiligten verbunden."

Vorhaben von untergeordneter Tragweite sind bereits im geltenden Recht als Instrument der Departemente und der Bundeskanzlei bezeichnet (Art. 10 VlG). Es handelt sich dabei um Vorhaben, die nach ihrer Tragweite nicht als Vernehmlassungsvorhaben im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 VlG zu bezeichnen sind. Bei diesen Verfahren soll in Analogie zu den bisherigen Anhörungen nur der Kreis der durch das Vorhaben direkt betroffenen Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Stellungnahme eingeladen werden.

Einige Kantone wünschen gemäss dem PVK-Bericht, dass die Einladung auch bei den von den Departementen und der Bundeskanzlei eröffneten Vernehmlassungen an die Staatskanzleien geht, damit auch die politische Ebene informiert und eine Koordination innerhalb der Kantonsverwaltung möglich ist36. Dahingehend lautet auch eine Empfehlung der Arbeitsgruppe Bund-Kantone zur Umsetzung des Bundesrechts. Dieses Begehren wird in der Teilrevision zur Verordnung umzusetzen sein. Ebenso auf Verordnungsebene eingeführt werden soll die von der GPK-N verlangte Begründungspflicht bei einer Einschränkung des Adressatenkreises nach Artikel 4 Absatz 4 VE-VlG und die entsprechende Mitteilung an die Vernehmlassungsteilnehmenden.

35 BBl 2004 556 36 PVK-Bericht Ziff. 3.2.3, S. 23