Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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zug sachlich interessierter und grundsätzlich fachkundiger Kreise handelt. Die Vernehmlassungsgesetzgebung ist überschaubar, allgemein verständlich und durch Hilfsmittel erschlossen (insbesondere liegt eine Kommentierung dazu vor). Es ist den an Vernehmlassungen teilnehmenden Kreisen daher durchaus zuzumuten, dass sie die zur Verfügung stehenden Informationen aktiv nutzen und, wenn Unklarheiten bestehen, mit den für die Durchführung der Vernehmlassung oder für die Vernehmlassungsgesetzgebung zuständigen Bundesstellen Kontakt aufnehmen.
1.6 Umsetzung
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen erfolgt durch die an der Vorbereitung und Durchführung der Vernehmlassungsverfahren beteiligten Bundebehörden. Verwaltungsexterne Vollzugsträger sind nicht betroffen.
Im Rahmen der Umsetzungsmassnahmen ist der Kommunikation der erfolgten Änderungen an die wichtigsten Vernehmlassungsadressaten besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch Ziff. 1.5 oben).
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die aus dem vorliegenden Bericht hervorgehende Botschaft wird Bericht erstatten zu den von der GPK-N mit ihren Postulaten 1 bis 3 (vgl. Ziff. 1.4 oben) erteilten Prüfaufträgen. Mit der Botschaft wird daher beantragt werden, die Postulate abzuschreiben.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Der vorliegende Gesetzesentwurf (VE-VlG) soll die Massnahmen umsetzen, die der Bundesrat als Reaktion auf die Empfehlungen der GPK-N beschlossen hat. Zugleich bietet er auch Gelegenheit, um einige Präzisierungen in das VlG aufzunehmen und gewisse Vorschriften aus dem geltenden Verordnungsrecht in das Gesetz zu überführen.
Art. 1
Der im geltenden Absatz 2 verankerte Grundsatz zum gesetzlichen Geltungsbereich, wonach das Gesetz auf alle Vernehmlassungen Anwendung findet, die vom Bundesrat oder von einer parlamentarischen Kommission eröffnet werden, ist angesichts der vorgesehenen Vereinheitlichung aller Vernehmlassungsverfahren gegenstandslos; denn es soll keine Anhörung mehr nach Artikel 10 VlG geben. Wer eine Vernehmlassung eröffnen kann, ist im revidierten Artikel 5 abschliessend geregelt. Artikel 1 Absatz 2 ist daher aufzuheben.
Durch den Wegfall von Absatz 2 (der ohnehin nie eine Geltungsbereichsbestimmung war) ist Artikel 1 völlig unnötig geworden und kann daher ganz aufgehoben werden.