Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden – unter Absatz 1 Buchstabe e zusammenzuführen. Damit wird eine Vernehmlassung auch bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Vorhaben durchgeführt, welche die Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichen Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden

Abs. 2 Vernehmlassung bei untergeordneten Gegenständen

Aus der Evaluation der PVK ergibt sich, dass die Unterscheidung zwischen Anhörungen und Vernehmlassungen von den Adressaten schlecht wahrgenommen wird17. Weiter gelangt die PVK in ihrem Bericht zum Ergebnis, dass die Abgrenzung des Begriffs der Anhörung zu den Vernehmlassungen und zu anderen Formen des Einbezugs von verwaltungsexternen Kreisen unklar ist18. Der Bundesrat hat sich für die Umsetzung der Empfehlung 5a der GPK-N entschieden und die folgenden Massnahmen beschlossen (STN-BR zu E. 5a, S. 2415 f.):

- Nur noch den Begriff «Vernehmlassung» beibehalten: Vernehmlassungen werden je nach

Gegenstand entweder vom Bundesrat oder vom Departement eröffnet (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 erster Satz VE-VlG).

- Verfahren vereinheitlichen: Für die beiden Verfahren sollen grundsätzlich die gleichen Re-

geln hinsichtlich Bekanntmachung, Frist, Öffentlichkeit und Transparenz gelten.

- Nachgeordnete Verwaltungseinheiten können Vernehmlassungsverfahren über solche Vor-

haben eröffnen, soweit sie über eine delegierte Rechtsetzungsbefugnis verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz VE-VlG).

Für spezialgesetzlich geregelte "Anhörungen", soweit diese ausserhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 3 fallen, gilt das VlG nicht. Das Gleiche gilt für das Mitwirkungsrecht der Kantone nach Artikel 45 der Bundesverfassung19 (BV).

Gleichzeitig schreibt Artikel 147 BV vor, dass ein Vernehmlassungsverfahren nicht zu jeder untergeordneten Angelegenheit, sondern nur bei wichtigen Erlassen, wichtigen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Vorhaben von grosser Tragweite durchzuführen ist. Wie der Bundesrat bereits in der Botschaft vom 21. Januar 200420 erwähnt hat, steckt dahinter "die Idee, Verwaltung und Adressaten zu entlasten und ihnen eine Konzentration auf wesentliche Vorlagen zu ermöglichen. Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens ist mit hohem Aufwand für sämtliche Beteiligten verbunden.".

Wie bereits im geltenden Artikel 10 VlG stellt Artikel 3 Absatz 2 VE-VlG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 VE-VlG klar, dass es bei Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Ermessen des zuständigen Departements liegt zu entscheiden, ob es ein Vernehmlassungsverfahren

17 PVK-Bericht Ziff. 3.6, S. 31 18 PVK-Bericht Ziff. 4.1, S. 32 f. 19 SR 101; vgl. dazu SÄGESSER, Kommentar VlG, Art. 1, Rz. 38-40 20 BBl 2004 553, 556