Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
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flussbereich der Schweiz steht, wie dies beispielsweise bei der Umsetzung einer ausländischen Rechtsentwicklung (z.B. Umsetzung des neuen US-Steuergesetzes FATCA) oder einer Empfehlung der EU zu einem bilateralen Abkommen der Fall sein kann. Keine sachlich begründete Dringlichkeit liegt hingegen in denjenigen Fällen vor, in denen die Verwaltung unter Zeitdruck gerät, weil sie das Vorhaben ohne sachlich vertretbaren Grund nicht rechtzeitig in den Prozess der Vernehmlassung eingebracht hat, so dass sie die Frist nach Artikel 7 Absatz 2 VE-VlG nicht einhalten kann.
In Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck "ganz oder teilweise" gestrichen, da es sich bei der besonderen Form der Durchführung des konferenziellen Vernehmlassungsverfahrens nicht um ein rein mündliches Verfahren handelt43.
Abs. 4
In Fällen nach Absatz 3 soll die Dringlichkeit bei einer Fristverkürzung oder bei der Durchführung einer konferenziell durchgeführten Vernehmlassung sachlich begründet sein, damit diese Begründung den Vernehmlassungsadressaten mitgeteilt werden kann. In Absatz 4 wird die Empfehlung 4 der GPK-N umgesetzt44. Die entsprechende Mitteilung soll im Begleitschreiben erfolgen.
Abs. 5
Absatz 5 übernimmt im ersten Satz geltendes Verordnungsrecht (Art. 17 Abs. 2 VlV): Bei einem konferenziellen Vernehmlassungsverfahren ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. In seiner Stellungnahme vom 27. April 1998 zum Bericht der GPK-S schreibt der Bundesrat zur Kombination eines schriftlichen und konferenziellen Verfahrens45: "Die Erfahrung zeigt, dass eine rein konferenzielle Anhörung nicht geeignet ist, eine schriftliche Begutachtung zu ersetzen; die Kantone wünschen in der Regel ohnehin, sich schriftlich äussern zu können. Ein konferenzielles Vorverfahren kann indessen den Informationsstand der Kantone erhöhen, Fragen der Umsetzung klären und somit den Nutzen der schriftlichen Vernehmlassung verbessern. Die Kombination von schriftlichem Vernehmlassungsverfahren mit vorangehenden oder nachfolgenden Kontakten im Rahmen von Konferenzen oder gemeinsamen Arbeitsgruppen ist schon heute üblich. Sie kann weiterentwickelt werden, ohne dass sie zur ständigen Praxis werden muss."
Absatz 5 zweiter Satz ist geltendes Recht. Er wurde nur redaktionell angepasst.
43 Vgl. SÄGESSER, Kommentar VlG, Art. 7, Rz. 33. 44 STN-BR zu E. 4, S. 2414 f. 45 BBl 1998 3787, 3793