Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Anhang 1 Bst. B Ziff. II/2.2.3), der nach Artikel 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200037 Rechtsetzungsbefugnisse übertragen sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 VE-VlG kann Swissmedic Vorhaben zu Verordnungen, die fachtechnischen Inhalts und untergeordneter Bedeutungen sind, selber eröffnen, was bereits ständiger Praxis entspricht.

Von den in den Jahren 2006-2011 jährlich nahezu hundert durchgeführten verwaltungsexternen Konsultationen waren etwa zwei Drittel Vorhaben von untergeordneter Tragweite. Angesichts dieser grossen Zahl sollten die Departemente und die Bundeskanzlei weiterhin derartige Konsultationen eröffnen und damit den Bundesrat entlasten.

Gleiches soll nun neu auch für parlamentarische Kommissionen gelten (Art. 5 Abs. 3 VE-VlG). Mit dieser Neuregelung wird den Bedürfnissen der zuständigen Kommissionen bei parlamentarischen Initiativen Rechnung getragen.

Absatz 4 VE-VlG entspricht dem geltenden Absatz 3 VlG (Koordiantionsbestimmung). Er bleibt unverändert.

Art. 7 Form und Frist Abs. 1 Form

Hier wird im ersten Satz "und" durch "oder" - im Sinne von "und/oder" - ersetzt. Damit wird dem Trend nach einer elektronisch durchgeführten Vernehmlassung gefolgt. Das Adjektiv „schriftlich“ wird gestrichen, weil es sich aus dem Zusammenhang ohnehin ergibt.

Im zweiten Satz wird eine Delegation an den Bundesrat vorgesehen. Wie oben dargelegt (Ziff. 1.1.), hat der Bundesrat die Bundeskanzlei damit beauftragt, die umfassende elektronische Durchführung von Vernehmlassungen und Anhörungen zu prüfen und dazu einen Bericht vorzulegen. Mit der hier vorgesehenen Regelung soll ermöglicht werden, ohne weitere Anpassung des Gesetzes auf die papiergestützte Durchführung von Vernehmlassungsverfahren zu verzichten, falls der Bundesrat zum Schluss kommen sollte, dass Vernehmlassungen künftig ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden können.

Abs. 2 Mindestfristen

Die gesetzliche Mindestfrist bei Vernehmlassungen beträgt heute 3 Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert (Art. 7 Abs. 2 VlG).

Im PVK-Bericht38 werden vor allem die kurzen Fristen in der Praxis bei Anhörungen (Art. 10 VlG) kritisiert. Die PVK führt dazu aus39: "Bei allzu kurzen Fristen, die nicht nachvollziehbar be-

37 38 Ziff. 1.1 S. 6 f.; Ziff. 3.2.2 S. 22 f.; Ziff. 3.2.4 S. 24; Ziff. 3.6 S. 31 39 Ziff. 4.2 S. 33