Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/23: Änderung des Vernehmlassungsgesetzes (VlG) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 6
In Absatz 6 wird neu ausdrücklich festgehalten, dass Vernehmlassungen über Vorhaben von untergeordneter Tragweite, die von den Departementen oder der BK (und in Ausnahmefällen von Ämtern und Gruppen) eröffnet werden, konferenziell durchgeführt werden können. Das entspricht dem bisherigen Rechtsverständnis und der Praxis46. Bei diesen Vernehmlassungen ist nach Artikel 4 Absatz 4 VE-VlG eine Einschränkung des Adressatenkreises vorgesehen, so dass die konferenzielle Durchführung eher sinnvoll ist als bei Bundesratsverordnungen (nämlich dann, wenn der Kreis der Betroffenen relativ klein und klar definiert ist). Auch geht es in diesen Fällen eher um Beschaffung von verwaltungsexternem Sachwissen und Grundlageninformationen, was ebenfalls dafür spricht, dass die konferenzielle Durchführung als Verfahrensvariante in Frage kommt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 1.5.2 oben).
Auf das Erfordernis der Dringlichkeit wird bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite verzichtet, weil der Kreis der Adressaten in der Praxis bereits eingeschränkt ist und die Bedürfnisse nach einer raschen Entscheidfindung bei vorwiegend technischen Vorhaben oft von vorherein gegeben sind und im Allgemeinen anders zu beurteilen ist als bei politisch wichtigen Vorhaben, die den Einbezug möglichst vieler Teilnehmenden an einer Konsultation erheischt.
Art. 8 Abs. 2 Ergebnisbericht
Nach der geltenden Bestimmung (Art. 8 VlG wird neu Abs. 1) werden die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. Die zuständigen Behörden müssen mindestens nach dem Zweckartikel des Gesetzes insoweit auf den Inhalt der Stellungnahme eingehen, als es sich um Hinweise auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz des Vorhabens handelt (Art. 2 Abs. 2 VlG). Die Pflicht zur Kenntnisnahme begründet keinen Rechtsanspruch auf materielle Kenntnisnahme einer eingereichten Stellungnahme. Bisher besteht auch keine Auskunfts- oder gar Begründungspflicht der Behörden, inwiefern eine Stellungnahme gewichtet oder bei der Anpassung der Vorlage berücksichtigt wird47. Nach Auffassung der GPK-N48 ist es nicht zweckmässig, den Einfluss bestimmter Akteure rechtlich festzuschreiben. Die Bewertung der Stellungnahmen der interessierten Kreise muss die Aufgabe des Bundesrates oder der verfahrensführenden Behörde bleiben. Dennoch soll die Transparenz über die Berücksichtigung der Stellungnahmen und über deren Einfluss auf die nach der Vernehmlassung angepassten Vorlagen verbessert werden. Entsprechende Vorgaben werden in die Verordnung aufzunehmen sein.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung sollen nach dem neuen Absatz 2 VE-VlG für alle Verfahren in Form eines Berichts zusammengefasst werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VlG). Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und
46 Vgl. PVK-Bericht, S. 2383 47 Vgl. dazu SÄGESSER, Kommentar VlG, Art. 8, Rz. 16-39. 48 BBl 2012 2351; Ziff. 2.1.2; S. 2355