Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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Einführung eines elektronischen Registers (nicht öffentlicher Teil) und insbesondere der elektronische Austausch mit den Staaten der EU wird beim BAV zusätzliche Personal- und Sachkosten verursachen. Da die Datenbank in der EU erst noch aufgebaut werden muss und sich die EU-Staaten deshalb noch nicht für einzelne Informatikanwendungen aussprechen konnten, lässt sich der Sachaufwand beim BAV zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffern. Es ist von einer Obergrenze von 1 Million Franken auszugehen. Während des Aufbaus der Informatikanwendungen ist temporär mit einer zusätzlichen Stelle zu rechnen. Inwiefern der Mittelbedarf UVEK (BAV)-intern aufgefangen werden kann, soll bei Vorliegen von gesicherten Kostenangaben im Rahmen der Gesetzesausarbeitung erörtert und dargestellt werden.
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Gemeinsame Regeln für die Zulassung zur Tätigkeit als Strassentransportunternehmen sind zur Verwirklichung lauterer Wettbewerbsbedingungen erforderlich. Sie tragen zur besseren Berufsqualifikation, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Strassentransportunternehmen, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur grösseren Sicherheit im Strassenverkehr bei. Mit der Ausdehnung der Lizenzpflicht auf die Fahrzeugkategorie zwischen 3.5 - 6 Tonnen Gesamtgewicht wird die Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Anbietern gewährleistet. Ein Teil der Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse wird jedoch ausschliesslich im Werkverkehr eingesetzt und benötigt daher gar keine Zulassungsbewilligung. Alle Strassentransportunternehmen, die gewerbliche Transporte durchführen, sind Konkurrenten und sollen daher die gleichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich hinsichtlich der Regelungen der Strassentransportunternehmen im STUG auf Art. 95 Abs. 1 BV und im übrigen auf Art. 87 BV.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Mit Abschluss des LVA hat sich die Schweiz verpflichtet, im Bereich des gewerblichen Strassengüterverkehrs gleichwertige Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmen anzuwenden. Das LVA enthält aber grundsätzlich keine Vorschrift, wonach neue Rechtsakte oder Weiterentwicklungen von bestehendem, im Anhang des Abkommens aufgeführtem Unionsrecht in das Abkommen übernommen werden müssen. Dennoch liegt es gerade im Bereich des Marktzugangs im Interesse der Schweiz, die Gleichwertigkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen aufrecht zu erhalten. Ohne Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsentwicklungen des "Strassenverkehrspaketes" würden die Unterschiede der Bestimmungen in der Schweiz und in der EU die einwandfreie