Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

der konzessionierten Personenbeförderung von Amtes wegen als Übertretung sanktioniert. Diese Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte für verschiedene Transportmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Die heute im Bereich der Seilbahnen bestehende Sanktionsdrohung hat zudem den Nachteil, dass so die Meldung von Sorgfaltspflichtverstössen gefährdet wird, was wiederum zur Folge hat, dass gegenüber dem BAV Informationen ausbleiben. Damit kann es diese Informationen nicht nutzen, um Defizite zu erkennen und Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit zu ergreifen. Dementsprechend sollten Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht nicht zwangsläufig zu einer Strafverfolgung führen müssen, wenn sie gemeldet werden, sondern nur dann, wenn wegen eines gravierenden Fehlverhaltens ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dementsprechend sollte man es dem Bundesrat überlassen, festzulegen, welche Verstösse gegen die Sorgfalts-, Melde- oder Mitwirkungspflicht auf Antrag (bei überwiegendem öffentlichem Interesse) verfolgt werden sollten. Diesen Erkenntnissen trägt die neue Regelung (Abs. 2) Rechnung. Art. 25 Abs. 1 Bst. c wird aufgehoben.

Eine analoge Bestimmung wäre dann auch im Bereich der Eisenbahnen in der EBV zu schaffen.

Art. 25b - d

Diese Strafbestimmungen entsprechen den Artikeln 87, 87a und 88 des Eisenbahngesetzes. Hinsichtlich den Erläuterungen wird auf die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 verwiesen.

Art. 25e

Anders als im Personenbeförderungsgesetz obliegt hier die Strafverfolgung einheitlich und ausschliesslich den Kantonen.

Art. 26 Abs. 2

Diese Bestimmung entspricht Art. 63 Abs. 1 PBG (Erläuterungen siehe dort) und Art. 86 Abs. 3 EBG.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Ausweitung der Lizenzpflicht auf Lastwagen zwischen 3.5 und 6 Tonnen Gesamtgewicht bedingt zusätzlichen Aufwand bei der Erteilung der Zulassungsbewilligungen.

Für die zusätzlichen Informationen im heutigen öffentlichen Register muss die bestehende durch das BAV unterhaltene Datenbank angepasst werden. Die sich daraus ergebenden, zusätzlichen Arbeiten (Nachführen von Registern und online Verknüpfungen) sind sehr klein und können BAV-intern aufgefangen werden. Die