Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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Die Änderungen stehen im Einklang mit den gleichzeitig geplanten Änderungen im Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a PBG, Erläuterungen siehe dort).
Bundesgesetz über die Personenbeförderung16
Art. 57
Mit dem 2. Schritt der Bahnreform 2, vom Parlament am 16. März 2012 verabschiedet, erfolgte auch eine Anpassung der Strafbestimmung des PBG (Art. 57). Im Rahmen dieser Vorlage ist eine weitere Anpassung vorgesehen. Sie dient zum einen der Vereinheitlichung der Strafbestimmungen in den verschiedenen Gesetzen im Bereich des öffentlichen Verkehrs, und soll zum andern eine möglichst sachlogisch abgestufte Sanktionskaskade mit sich bringen.
Analog Art. 11 Abs. 1 lit. a - c STUG wird die maximale Bussenhöhe auf 100'000 Franken heraufgesetzt, um im Bereich der gewerbsmässigen Personenbeförderung eine bessere generalpräventive Wirkung bei Fahrten ohne Konzession oder Bewilligung und ähnlichen Verstössen erreichen zu können (Abs. 1 Bst. a - c).
Bei der fahrlässigen Begehung - mithin von minderem Unrechtsgehalt - soll die maximale Bussenhöhe auch hier auf 50'000 Franken begrenzt werden (Abs. 2).
Nur mit Busse, also maximal 10'000 Franken, bestraft wird, wer eine Ausführungsvorschrift verletzt, deren Verletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird. Hier wird es sich um Delikte von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung handeln, siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 63 Absatz 1.
Die gleiche Sanktion - also Busse bis 10'000 Franken - trifft den Übertretungskatalog in Abs. 4: Darunter fallen weiterhin die Delikte gemäss Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben b, c und e in der Fassung gemäss dem zweiten Schritt der Bahnreform 2. Sie werden neu zu Absatz 4 Buchstaben a - c.
Aufgehoben werden dagegen die Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Wartsaals sowie die Strafbarkeit der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verunreinigung von Anlagen oder Fahrzeugen. Solche Handlungen müssen nicht durch das PBG sanktioniert werden, da die Transportunternehmen gemäss Artikel 22 Absatz 1 bei Verstössen gegen Benützungsvorschriften Zuschläge erheben können und eine zivilrechtliche Sanktionierung ausreichend ist. Der Zugang zu den Wartsälen lässt sich darüber hinaus über das Hausrecht regeln. In den Bahnhöfen sind zudem gegebenenfalls gerichtliche Verbote gemäss Art. 258 ff. ZPO17 zu erwirken, so weit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 58
Gegenüber der Referendumsvorlage zum zweiten Schritt der Bahnreform 2 wird Art. 58 nicht materiell geändert, sondern nur in Abs. 2 redaktionell "modernisiert" (d.h. sprachlich an Abs. 1 angepasst und zudem geschlechtergerecht formuliert).
16 SR 745.1
17 SR 272