Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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1.3.3.1 Öffentlich zugänglicher Teil
Der erste Teil ist öffentlich zugänglich zu machen und enthält folgende Informationen:
- Name und Sitz des Unternehmens
- Art der Zulassungsbewilligung
- Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin
- Anzahl der Fahrzeuge
In der Schweiz existiert bereits heute ein öffentliches Register (in Zuständigkeit des Bundesamts für Verkehr, BAV) über die Inhaberinnen und Inhaber von Zulassungsbewilligungen. Es enthält neben Name und Adresse des Unternehmens auch die Art der Zulassung (Güter- oder Personenverkehr) sowie die Gültigkeitsdauer der Lizenz. Angaben zur Anzahl Fahrzeuge und Name des Verkehrsleiters, der Verkehrsleiterin sind hingegen im heutigen - über das Internet publizierten - Register bisher nicht enthalten.
1.3.3.2 Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten
Der zweite Teil des elektronischen Registers enthält Zahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstösse, welche zu einer Verurteilung oder Sanktion in den vorangegangenen 2 Jahren geführt haben sowie die Namen der Personen, die als Verkehrsleiter für ungeeignet erklärt wurden. Die Daten dienen den für die Erteilung und den Widerruf von Zulassungsbewilligungen zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen den Anforderungen an die Zuverlässigkeit genügt.
Der Bundesrat kann die Liste der schwerwiegenden Verstösse über die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hinaus genannten ergänzen. Insbesondere wird der Bundesrat zu präzisieren haben, welche Widerhandlungen gegen die in Artikel 5 Abs. 1 Bst. b STUG genannten Vorschriften als schwerwiegend anzusehen sind.
Nach geltendem Recht unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn der Verstoss eines ausländischen Unternehmens gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann (Art. 7 STUV; Artikel 12 Anhang 7 LVA).
1.3.4 Verkehrsleiter / Verkehrsleiterin
Der Begriff des Verkehrsleiters, der Verkehrsleiterin besteht in der Schweiz nach den geltenden Bestimmungen nicht explizit. Allerdings müssen bei einem Antrag, der nicht von einer natürlichen Person gestellt wird, die Voraussetzungen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von einer Person erfüllt werden, welche der