Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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1.3 Wichtigste inhaltliche Änderungen in den EU Verordnungen gegenüber heute
1.3.1 Ausdehnen der Lizenzpflicht
Nach altem Recht war für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Neu sind in der EU nur noch Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigen von der Lizenzpflicht befreit. Es gibt somit eine Erweiterung der Lizenzpflicht auf die Fahrzeugkategorien zwischen 3,5 und 6 Tonnen Gesamtgewicht.
In der Schweiz gilt nach Anhang 4 des LVA heute die Lizenzpflicht ab 6 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 3,5 Tonnen Nutzlast, hingegen wird das Thema auf Gesetzesstufe nicht weiter ausgeführt. Es wird mit dieser Vorlage vorgeschlagen, die Bestimmungen der Lizenzpflicht denjenigen der EU anzupassen, d.h. auszuweiten. Die entsprechende Definition ist im STUG aufzunehmen.
1.3.2 Kabotageregelung
Eine Neuerung in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 betrifft die einheitliche und in der ganzen EU geltende Kabotageregelung. Ein Güterverkehrsunternehmen mit einer EU-Lizenz ist berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in dem Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Diese Beförderungen müssen jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung erfolgen.
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 soll auch für den Personenkraftverkehr die Kabotage neu im Linienverkehr durch ein im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässiges Verkehrsunternehmen anlässlich eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes möglich sein.
Nach Artikel 14 LVA sind Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der EU zugelassenen Fahrzeug nach LVA nicht zulässig.
Mit dieser Vorlage wird daher keine Übernahme der Kabotage-Liberalisierung vorgeschlagen. Nach übereinstimmender Ansicht der Schweiz und der EU soll vielmehr die Regelung gemäss geltenden LVA beibehalten werden.
1.3.3 Elektronisches Register
Ein wesentlicher Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 betrifft die Einführung eines elektronischen Registers der Kraftverkehrsunternehmen, die von der zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs zugelassen wurden. Nach Art. 16 VO (EG) Nr. 1071/2009 ist das Register in zwei Teile gegliedert.