Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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Andernfalls müsste man in Abs. 2 beginnen: "Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ...".]
Art. 60
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung der Übertretungen zwischen BAV und Kantonen werden entsprechend den Ausführungen zu Artikel 57 angepasst. Das BAV bleibt für die Übertretungen gemäss Abs. 1 und 2 zuständig, wo ein erhebliches und spezifisches Fachwissen vorausgesetzt ist. Die übrigen Delikte fallen in die Kompetenz der Kantone.
Art. 61
Die Strafverfolgung gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland gestaltet sich äusserst aufwendig. Sie steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis. Im Wissen um diesen Umstand riskieren es ausländische Unternehmen eher, gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen, ähnlich Park- oder Geschwindigkeitssündern im Bereich der Personenwagen. Dies führt zu stossender Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben.
Geprüft wurde, ob im sog. Drittstaatenverkehr (Verkehr zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Mitgliedstaaten), wo eine Partnerschaft zwischen dem ausländischen und einem schweizerischen Unternehmen vorgeschrieben ist, eine Solidarhaftung begründet werden könnte. Was im Zivilrecht üblich und sinnvoll ist, erscheint im Bereich des Strafrechts als rechtsstaatlich bedenklich. Von einer solchen Regelung wurde daher abgesehen.
Hingegen ist die Abnahme eines Bussendepositums in geeigneter Höhe, wie es sich in verschiedenen kantonalen Gesetzen findet, ein probates Mittel, die Ansprüche des schweizerischen Rechtsstaates auch gegenüber ausländischen Firmen sicherzustellen. Der neue Abs. 4 sieht deshalb diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Unter "Fahrt" ist explizit auch die Weiterfahrt zu verstehen. Die Bestimmung umfasst somit Fahrzeuge, die vor der Aufnahme der Reise kontrolliert werden, aber auch solche, bei denen die Kontrolle während der Fahrt erfolgt.
In die gleiche Richtung gehen die - weitergehenden - Massnahmen gemäss StGB18 mit (Beschlagnahme) und VStrR19 (Einziehung). Abs. 5 macht klar, dass diese Massnahmen auch bei Reisebussen etc. ausdrücklich möglich bleiben. Dies natürlich nur unter dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Der bisherige Abs. 4 wird dadurch neu zu Abs. 6.
Art. 63
Gemäss Artikel 57 Absatz 3 wird bestraft, wer Ausführungsvorschriften verletzt, deren Verletzung der Bundesrat unter Strafe gestellt hat. In Ergänzung dieser Bestimmung wird Abs. 1 mit einer expliziten Delegationsnorm ergänzt. Damit ist sichergestellt, dass auch für in der Verordnung als strafbar erklärte Handlungen eine für die Strafverfolgung ausreichende formelle gesetzliche Grundlage besteht.
18 SR 311.0
19 SR 313.0