Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe zu konkretisieren haben, welche Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht, die Melde- und Mitwirkungspflichten auf Antrag als Übertretung zu ahnden sind.
In die EBV wird ein neuer Artikel 80a einzufügen sein, der Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 10 EBV) sowie Meldepflichten (z.B. gemäss Art. 14a EBG) und Mitwirkungspflichten unter Strafe stellt.
Art. 69 SebV wird um die Sorgfaltspflicht (Art. 18 SebG) zu ergänzen sein.
Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeför-
derung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (V ASOR)14
Derzeit wird (gemäss Art. 8 der V ASOR) lediglich mit Busse bis 500 Franken bestraft, wer das Fahrtenblatt nicht mitführt oder gar das Fahrtenblatt oder Fahrtenheft fälscht. Der Bundesrat sollte zum einen (durch Streichung der Worte "bis 500 Franken") die Bussendrohung auf die üblichen 10'000 Franken heraufsetzen. Zum anderen sollte er prüfen, ob nicht die Bussendrohung gegen die Fälschung aufgehoben werden könnte und sollte, um sicherzustellen, dass Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zur Anwendung kommt. Dies deshalb, weil der Unrechtsgehalt einer (bewussten und vorsätzlich erfolgten) Fälschung weit grösser ist als jener des fahrlässigen Nichtausfüllens oder Nichtmitführens eines Fahrtenblatts.
Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide15
Nach Aufhebung von Art. 88a Abs. 2 EBG sind in der Verordnung die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (Ergänzung von Art. 3).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)
Art. 2 Bst. b
Als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr gilt weiterhin ein Unternehmen, das gewerbsmässige Güterbeförderung ausführt. Neu gegenüber heute wird jedoch festgelegt, dass Lastwagen, Sattelmotorfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis der Zulassungspflicht unterstellt sind. Damit müssen neu auch Fahrzeuge zwischen 3,5 und 6 Tonnen Gesamtgewicht über eine Zulassungsbewilligung verfügen. Mit dieser Regelung wird die
14 SR 741.618
15 SR 312.3