Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten

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Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Art. 18a Bst. c

Mit dem zweiten Teilschritt der Bahnreform 2 wird die geltende Bestimmung (Randtitel "Anwendbares Recht") angepasst und verbessert. Dennoch ist auch der neue Hinweis auf die "sinngemäss" Anwendbarkeit des Eisenbahngesetzes bezüglich der Strafbarkeit rechtlich nicht befriedigend. Im Sinne der Schaffung einer klaren formellgesetzlichen Grundlage wird dieser Hinweis durch die Übernahme der entsprechenden Artikel aus dem Eisenbahngesetz auch in das Seilbahngesetz ersetzt (siehe Erläuterungen zu den Artikeln 24a ff. sowie 25b ff.).

Artikel 18a Bst. c kann somit gestrichen werden.

Art. 24a - 24e

Anstelle eines blossen Verweises auf Artikel 81-85 und Artikel 87-88a EBG werden diese Bestimmungen über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im SebG in einem neuen Abschnitt konkret aufgeführt. Hinsichtlich den Erläuterungen wird auf die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 223 verwiesen.

Art. 25

Die bisherige Strafbestimmung des SebG (Art. 25) erweist sich als zu wenig differenziert. Zudem enthält sie sachlich nicht nachvollziehbare Differenzen zum Eisenbahn- und zum Personenbeförderungsgesetz. Die Bestimmun soll daher angepasst und zweigeteilt werden. Neu wird unterschieden zwischen Vergehen (Art.

25) und Übertretungen (Art. 25a).

Eine lückenlose Vereinheitlichung der verschiedenen Strafbestimmungen ist - wie im Eisenbahngesetz - dennoch nicht möglich. Auch für die Seilbahnen gelten die dort erläuterten Unterschiede zum Personenbeförderungsgesetz (siehe Ausführungen zu Art. 86a EBG).

Die bisherigen Bst. a bis c werden aufgehoben (siehe Erläuterungen zu Art. 25a).

Art. 25a

Neu werden die im geltenden Recht (Art. 25 Abs. 1 Bst. d) erfassten Tatbestände nicht mehr als Vergehen, sondern als Übertretung qualifiziert. Dies sind solche, die der Bundesrat in Ausübung seiner Kompetenz gemäss dem neuen Art. 26 Abs. 2 für strafbar erklärt (Abs. 1 Bst a).

Entsprechend werden auch Verstösse gegen unter Strafandrohung erlassene Verfügungen (bisher (Art. 25 Abs. 1 Bst. e) nicht mehr als Vergehen, sondern als Übertretung eingestuft (Abs. 1 Bst b).

Dementsprechend sind Art. 25 Abs. 1 Bst. d und e aufzuheben.

Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht, Meldepflicht oder Mitwirkungspflicht werden derzeit nur im Bereich der Seilbahnen, nicht aber im Bereich der Eisenbahnen oder

23 BBl 2007 2681.