Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten

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Eisenbahngesetz20

Art. 14a

Auch hier geht es um eine weitere Rechtsvereinheitlichung im Bereich des öffentlichen Verkehrs: Wie beim Seilbahngesetz (siehe entsprechende Erläuterungen dort) soll auch im Eisenbahngesetz die Verletzung gewisser Pflichten (Meldepflicht, Mitwirkungspflicht und Sorgfaltspflicht) unter Strafe gestellt werden können, dies allerdings in Form von Antragsdelikten (siehe Erläuterungen zu Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b). Während die Sorgfaltspflicht in Artikel 17 Absatz 4 bereits hinlänglich geregelt ist, erfordert Art. 14a eine Anpassung und Präzisierung. In Abs. 1 wird neu die Meldepflicht geregelt, Abs. 2 umschreibt die Mitwirkungspflichten der Unternehmen.

Art. 86

Die bisher gemäss Art. 86a Bst. d als Vergehen geahndete Zuwiderhandlung gegen eine auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassene Verfügung wird neu als Übertretung behandelt. Dies steht im Einklang mit der vorgeschlagenen Regelung von Art. 57 Abs. 1 PBG.

Das Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis wird zum Antragsdelikt (Abs. 2 Bst. a). Strafbar ist hier nur der Vorsatz.

Ebenfalls als Übertretung wird der Verstoss gegen die Melde-, Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten unter Strafe gestellt (Abs. 2 Bst. b). Bislang war hier nur der Art. 14a EBG ausdrücklich genannt worden. Die neue Regelung entspricht sinngemäss der Regelung in den Artikeln 24 und 25 SebG, die in dieser Vorlage ebenfalls angepasst wird. Anders als bei den Übertretungen gemäss Abs. 2 Bst. a ist hier auch die fahrlässige Begehung strafbar. Verstösse gegen Sorgfalts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sollten nicht in jedem Fall sanktioniert werden. Sie werden deshalb als Antragsdelikt ausgestaltet, um sicherzustellen, dass das öffentliche Interesse an einer grösstmöglichen Sicherheit im Verkehrsbereich nicht beeinträchtigt wird. Wer beispielsweise einen Zwischenfall meldet, soll nicht in jedem Fall eine Strafverfolgung wegen der diesem unter Umständen zugrunde liegenden Verletzung der Sorgfaltspflicht gewärtigen müssen. Dementsprechend ist auch Art. 86a lit. g aufzuheben.

Abs. 3 entspricht sinngemäss Art. 63 Abs. 1 PBG (Erläuterungen siehe dort).

Art. 86a

Mit dem zweiten Teilschritt der Bahnreform 2, vom Parlament am 16. März 2012 angenommen, erhält die Vergehensstrafnorm des Eisenbahngesetzes eine Differenzierung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung (Abs. 1 und 2). Vorliegend wird ein weiterer Schritt in Richtung Harmonisierung der Strafbestimmungen unternommen. Eine lückenlose Vereinheitlichung der

20 SR 742.101