Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Nach Artikel 3 Absatz 4 STUG führt das BAV ein öffentliches Register über die Inhaberinnen und Inhaber von Zulassungsbewilligungen. Dieser Absatz wird gestrichen und neu in Artikel 9 verankert. Im künftigen Register sollen die Strassentransportunternehmen, d.h. die Inhaber der Zulassungsbewilligungen, die Art der Zulassungsbewilligung (Personen- oder Güterverkehr), der Name des Verkehrsleiters, der Verkehrsleiterin sowie die Anzahl der Fahrzeuge veröffentlicht werden.
Art. 9a Register der schwerwiegenden Verstösse und ungeeigneten Personen
Nach Artikel 9a führt das BAV zudem ein elektronisches Register über schwerwiegende Verstösse, die in den letzten zwei Jahren zu einer Verurteilung oder Sanktion des Strassentransportunternehmens geführt haben sowie über Personen, die als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin für ungeeignet erklärt wurden.
Auf Verordnungsebene wird klarzustellen sein, was genau unter "schwerwiegenden Verstössen" zu verstehen ist. Es handelt sich derzeit um die in Anhang IV der Verordnung Nr. 1071/2009 aufgeführten Verstösse. Der Bundesrat kann diese Liste ausweiten, sofern die Kommission gestützt auf Artikel 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Ausweitung beschliesst oder der Bundesrat die Liste schwerwiegender Verstösse sonst wie für ergänzungsbedürftig hält. In Betracht kommen hier insbesondere Widerhandlungen der in Artikel 5 Absatz 1 STUG genannten Art.
Zweck der Daten ist es, die Behörden bei ihren Entscheidungen über Erteilung und Entzug der Zulassung zum Beruf des Strassentransportunternehmens und zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Verkehrsleiter mit den notwenigen Informationen zu versehen.
Nach Absatz 2 werden die Informationen den zuständigen Behörden der EU Mitgliedstaaten im Abrufverfahren - also automatisch abrufbar - zugänglich gemacht.
Art. 11
Zum einen wird der höchstzulässige Betrag einer Busse für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ohne Bewilligung von 10'000 auf 100'000 Franken angehoben. Dies ist erforderlich, damit durch die Bussenhöhe eine Abschreckungswirkung erreicht werden kann und verhindert, dass allfällige Bussen bewusst in Kauf genommen werden (Abs. 1 Bst. a).
Zum anderen wird die Strafdrohung auf die Zuwiderhandlung gegen eine erteilte Bewilligung ausgedehnt. Solche Zuwiderhandlungen kommen in der Praxis vergleichsweise oft vor und sind nach geltendem Recht nicht ausreichend zu sanktionieren (Abs. 1 Bst. b).
Auch das Zuwiderhandeln gegen eine Verfügung bleibt strafbar (Abs. 1 Bst. c).
Die fahrlässige Begehung wird gegenüber heute ebenfalls mit einer höheren Busse bedroht, allerdings beträgt der Strafrahmen hier mit 50'000 Franken die Hälfte desjenigen für die vorsätzlich begangene Straftat (Abs. 2)