Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten

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Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportleistung ausübt.

Es wird daher die Einführung und Präzisierung des Begriffs des Verkehrsleiters, der Verkehrsleiterin auf Gesetzesstufe vorgeschlagen, die zugleich für die Strassentransportunternehmen klarere Regelungen für den Nachweis der fachlichen Eignung mit sich bringt.

1.3.5 Sanktionen

Die Sanktionen werden in den drei vorstehend erwähnten Verordnungen thematisiert (Art. 22 VO (EG) Nr. 1071/2009, Art. 16 VO (EG) Nr. 1072/2009 und Art. 27 VO (EG) Nr. 1073/2009). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Regeln für Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Verordnungen festzulegen und alle erforderlichen Massnahmen für deren Anwendung zu treffen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein und sollen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Entzug der Zulassung und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters, der Verkehrsleiterin umfassen.

Daher werden auch in der Schweiz die Strafbestimmungen teilweise überarbeitet und angepasst.

Ergänzend zu den Anpassungen der Strafbestimmung des STUG werden analoge Anpassungen an den Strafbestimmungen im Bereich der Eisenbahnen, Seilbahnen und Personenbeförderung vorgeschlagen. Dadurch sollen die Strafbestimmungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs besser harmonisiert werden.

1.3.6 Ergänzende Anpassungen

In den EU-Verordnungen Strassenverkehrspaket sind verschiedene Bestimmungen enthalten, die heute in der Schweiz auf Verordnungsstufe (STUV10 und VPB11) geregelt sind und somit nach Erlass der Gesetze anzupassen wären. Der entsprechende Prozess zur Anpassung wird nach Erlass der Gesetzesbestimmungen erfolgen. Dabei werden insbesondere Verweise auf aktuelle EU Bestimmungen aktualisiert; beim Kriterium der Konkurrenzierung im grenzüberschreiten Linienbusverkehr erfolgt eine Liberalisierung gegenüber heute.

Artikel 18a SebG verweist heute bei den Bestimmungen über die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten auf die entsprechenden Bestimmungen im EBG. Nachdem diese Regelung jedoch hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes bei den Strafbestimmungen ungenügend ist, sind diese Bestimmungen im SebG konkret aufzuführen.

Eisenbahnverordnung12 und Seilbahnverordnung13

10 SR 744.103

11 SR 745.11

12 SR 742.141.1

13 SR 743.011