Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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Diese Regelung stellt gegenüber dem heutigen Zustand eine Erleichterung für die Strassentransportunternehmen dar, da sie so den Nachweis der fachlichen Eignung erbringen können, ohne dass diese durch ein Mitglied des Unternehmens selbst erfüllt werden muss. Gleichzeitig wird dadurch eine administrative Erleichterung im Rahmen der Gesuchsbearbeitung ermöglicht, da die Funktion des Verkehrsleiters zukünftig klar dokumentiert ist.
Art. 7 Abs. 5
Nach geltendem Recht können Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einem Strassentransportunternehmen nachweisen, eine vereinfachte Prüfung ablegen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Fall selten vorkommt und es zudem schwierig ist, die Berufserfahrung den einzelnen Themen zuzuordnen, für die eine vereinfachte Prüfung erfolgen soll.
Da die Möglichkeit einer Prüfungsvereinfachung gemäss Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht mehr vorgesehen ist, soll dieser Absatz gestrichen werden.
Art. 8 Abs. 1bis
Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wachen die zuständigen Behörden darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden.
Es wird vorgeschlagen, in der Schweiz das gleiche Verfahren wie in der EU beim Entzug von Zulassungen anzuwenden. Falls das BAV annehmen muss, eine Zulassungsvoraussetzung könnte nicht mehr erfüllt sein, wird dies dem Unternehmen zunächst mitgeteilt. Das Unternehmen kann diesen Verdacht entkräften, indem es die entsprechenden Dokumente vorlegt, welche die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4 STUG belegen.
Wenn festgestellt werden muss, dass eine Voraussetzung tatsächlich nicht mehr erfüllt wird, kann das Strassentransportunternehmen diesen vorschriftswidrigen Zustand beheben.
In diesem Absatz 1bisSTUG werden die gleichen Fristen übernommen, die in den EU Staaten gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten.
Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
Der bisherige Inhalt von Artikel 9 wird gestrichen. Die Frist für den Ersatz des Verkehrsleiters im Todesfall ist neu in Art. 8 Abs. 1bisenthalten und entspricht gleichzeitig derjenigen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.