Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten

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Gleichbehandlung aller Strassentransportunternehmen, die gewerbliche Transporte durchführen, gewährleistet.

Art. 2 Bst. d

Es wird vorgeschlagen, den Begriff des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin in der Schweiz einzuführen. Zu diesem Zweck wird eine analoge Bestimmung zu Artikel 4 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 in das STUG aufgenommen. Bei natürlichen Personen entspricht der heutige Absatz 2 (STUG) bereits diesen Anforderungen.

Art. 3 Abs. 4

In Art. 3 Abs. 4 erhält der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Zulassungsbewilligungspflicht zu erlassen. Hierbei sollen insbesondere die bereits heute von der Zulassungspflicht befreiten Beförderungen wie Werkverkehre, Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste, Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten (Anhang 4 LVA) auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Art. 4 Abs. 1 - 4

Wer eine Zulassungsbewilligung beantragt, hat die Kriterien Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung nachzuweisen (Abs. 1 Bst. ac). Ein Unternehmen benennt zudem eine verantwortliche Person (Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin), welche die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c STUG erfüllt und als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin für das Unternehmen tätig ist.

Diese Person steht im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen oder ist am Unternehmen finanziell beteiligt. Sie muss zudem ihren Wohnsitz in der Schweiz nachweisen. In einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Unternehmen und der genannten Person sind die tatsächlich und dauerhaft zu erfüllenden Aufgaben und die Verantwortlichkeit als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin genau zu regeln. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren. Die beauftragte Person darf in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Dem Bundesrat soll die Kompetenz zukommen, zu entscheiden, ob Einschränkungen dieser Höchstzahlen festzulegen sind, falls sich in der Praxis ein Regelungsbedarf zeigen sollte. Die beauftragte Person erfüllt die im Vertrag festgelegten Aufgaben ausschliesslich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen.