Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/50: Strassenzulassung und Verkehrsstrafrecht; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und weiterer Erlasse · 22 Seiten
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verschiedenen Strafbestimmungen ist - auch aus sachlichen Gründen - dennoch nicht möglich.
So ist der Betrieb einer Eisenbahn ohne Betriebsbewilligung oder in Abweichung davon nach wie vor als Vergehen (Abs. 1) eingestuft, während die auf den ersten Blick vergleichbare Personenbeförderung ohne Konzession oder Bewilligung bzw. in Abweichung davon lediglich eine Übertretung darstellt (Art. 57 Abs. 1 und 2 PBG). Die Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit grösser und unmittelbarer ist als in der Personenbeförderung, wenn eine Eisenbahn ohne Konzession oder Bewilligung bzw. in Abweichung davon betrieben wird.
Die Strafdrohung gemäss Bst. e kann entfallen, weil sie neu in Art. 86 Abs. 3 geregelt wird (Zuwiderhandlung gegen Ausführungsvorschriften, deren Vereletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird).
Die bisher nur auf Art. 14a bezogene Strafandrohung in Bst. g wird neu in allgemeinerer Form in Art. 86 Abs. 3 geregelt. Bst. g kann daher entfallen.
Art. 87b (neu)
Die sachlich begründete Aufhebung von Art. 86a Bst. e (siehe dort) würde der Strafbestimmung der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (Art. 40 STEBV21) die Rechtsgrundlage entziehen. Die genannte Verordnungsbestimmung wird deshalb so weit erforderlich ins Eisenbahngesetz integriert und wo nötig redaktionell angepasst. Damit wird auch dem Erfordernis Rechnung getragen, Vergehen so weit möglich in formellen Gesetzen zu sanktionieren. Die STEBV wird in einem nächsten Schritt entsprechend anzupassen und Art. 40 zu kürzen sein.
Art. 88
Im Rahmen der bisherige Gesetzesanpassungen ist eine Doppelspurigkeit zwischen Art. 88 Bst. a EBG und Art. 59 PBG entstanden. Der Verweis in Art. 88 Bst. a EBG auf die Art. 6 bis 8 PBG ist entbehrlich und kann gestrichen bzw. die ganze Bestimmung vereinfacht werden (nur noch ein Absatz, ohne Buchstaben).
Art. 88a Abs. 2
Die Mitteilung kantonaler Urteile und Einstellungsbeschlüsse richtet sich nach der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 200422. Die EBG-Bestimmung kann deshalb aufgehoben werden. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen.
21 SR 742.141.2
22 SR 312.3