Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Art. 14 Vergehen

Wer vorsätzlich ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Die Kantone SO, BS, ZH sowie KKPKS und Swissmem befürworten ausdrücklich und teilweise dringend die Verankerung von Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Laserpointern. Die SGML erachtet die Sanktionen nach Artikel 14 als unumgänglich.

Easyjet beantragt, dass auch eine Mindestbusse von CHF 20'000.- sowie die Möglichkeit einer Inhaftierung während 24 Stunden vorzusehen sei. Zudem sei die Höchstbusse von CHF 40'000.- angesichts der Gefährdung des Lebens von Flugpersonal, Passagieren und Dritten zu überprüfen.

Der Kanton SZ erachtet es als wichtig, dass die vorsätzliche Missachtung eines Besitzverbotes nach Artikel 5 als Vergehen bestraft wird. Er beantragt, dass ein entsprechender Verstoss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (anstatt einem Jahr) bestraft wird.

Der Kanton SO beantragt, dass auch nach Artikel 14 zu bestrafen sei, wer vorsätzlich ein Produkt herstellt, verkauft oder mitführt, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt. So würde sich die Notwendigkeit einer Bestrafung der vorsätzlichen Verwendung erübrigen.

Art. 15 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung die Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht befolgt;

b. gegen die Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson nach Artikel 3 Absatz 2 verstösst;

c. gegen die durch den Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 verstösst;

d. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig ein Produkt einführt, durchführt, abgibt, besitzt oder verwendet, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.

4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

Der Kanton SO möchte weder für vorsätzliche noch für fahrlässige Straftaten eine spezialgesetzliche Höchstbusse im NISSG festlegen. Zu Büssen sei ferner, wer fahrlässig ein Produkt herstellt, verkauft oder mitführt, das einem Verbot nach Artikel 5 unterliegt.

Gigaherz.ch räumt ein, dass die vorgesehenen Bussen für Jugendliche, die Laserpointer missbrauchen, abschreckend zu wirken vermögen. Für die Konzerne der NIS-Verursacher seien sie allerdings geradezu lächerlich klein und bedeuteten eher eine Ermunterung zu Übertretungen. Die Bussen sollten mindestens 25% des Jahresumsatzes des Konzerns oder 50% des Jahresgehalts des CEO’s betragen.

Lasershows.ch möchte mit einer Busse nach Artikel 15 Absatz 3 auch belegen, wer fahrlässig oder ohne Meldung ein Produkt einführt.

3 SR 313.0