Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Art. 11 Verwaltungsmassnahmen

1 Das Kontrollorgan kann die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 vor Ort kontrollieren.

2 Es kann geeignete Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, dass Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden.

3 Ist es zum Schutz der Gesundheit der Verwenderin oder des Verwenders oder Dritter erforderlich, so kann das Kontrollorgan insbesondere:

a. eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren einer Verwendung anordnen;

b. bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe- oder Verwendungsverbots das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;

c. bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des Herstellers bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;

d. die unverzügliche Einstellung gesundheitsgefährdender Expositionen anordnen.

4 Das Kontrollorgan warnt die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn die Verwenderin oder der Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.

Der Kanton AG nimmt Bezug auf Artikel 11, Absatz 3 Buchstabe b, der auch bei missbräuchlicher Verwendung von Produkten (z.B. Blendungen mit Laserpointern) zur Anwendung kommen sollte. Die SGML erachtet die Sanktionen gemäss Artikel 14 als unumgänglich, jedoch wären Sanktionen wie z.B. der Entzug eines Sachkundeausweises bei mehreren vorsätzlichen Verstössen sinnvoller. Die SAG kann eine solche Aufgabe nicht übernehmen, allenfalls können einzelne Experten auf die Einhaltung von Vorschriften hinweisen und gegebenenfalls die Behörden informieren.

Art. 12 Gebühren

1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für die Kontrollen gemäss den Artikeln 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere

a. deren Höhe;

b. die Modalitäten der Erhebung;

c. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

3 Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

4 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Der Kanton VD fordert, dass die Kantone einen ausreichenden Ermessensspielraum beim Festlegen der Gebühren erhalten. Der Kanton BS begrüsst, dass nur bei Verstössen Gebühren erhoben werden sollen. Der Vollzugsaufwand könne damit aber nicht gedeckt werden. Der Kanton SZ macht einen Korrekturvorschlag zum Artikel.