Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten
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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung
a. der Sicherheitsvorgaben des Herstellers nach Artikel 3 Absatz 1 bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung und Wartung;
b. der Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson nach Artikel 3 Absatz 2;
c. der vom Bundesrat festgelegten Massnahmen nach Artikel 4;
d. von Abgabe- und Besitzverboten nach Artikel 5 Buchstabe a;
e. von Verwendungsverboten nach Artikel 5 Buchstabe b.
2 Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe a und c den Bund für zuständig erklären.
Rückmeldungen zum Vollzugskonzept sind im Kapitel Vollzug zusammengefasst Der Kanton SO macht konkrete Vorschläge zum Vollzugskonzept. Der Kanton BS möchte Absatz 2 streichen.
Art. 10 Übertragung von Aufgaben
1 Der Bundesrat kann die Kontrolle der Einhaltung der nach Artikel 4 vom Bundesrat festgelegten Massnahmen an Dritte übertragen. Diese können Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d anordnen.
2 Er beaufsichtigt die beauftragten Dritten.
3 Die beauftragten Dritten können für Kontrollen nach Absatz 1 Gebühren erheben.
4 Soweit die Aufwendungen der beauftragten Dritten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht durch Gebühren nach Absatz 3 gedeckt sind, gewährt der Bund eine Entschädigung.