Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. nichtionisierende Strahlung: elektromagnetische Felder mit einer Wellenlänge grösser als 100 Nanometer;

b. Schall: Infraschall, Hörschall und Ultraschall;

c. Produkt: verwendungsbereite bewegliche Sache, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugt, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.

Das Centre Patronal gibt zu bedenken, dass die Begriffsdefinitionen extrem breit definiert sind.

Art. 3 Verwendung von Produkten

1 Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.

2 Der Bundesrat kann für die gewerbliche oder berufliche Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial:

a. einen Sachkundenachweis vorsehen;

b. den Einbezug einer geeigneten Fachperson vorsehen.

3 Er kann Anforderungen an die Ausbildung für den Sachkundenachweis nach Absatz 2 Buchstabe a festlegen.

Der Kanton ZG weist darauf hin, dass im Kosmetikbereich üblicherweise – wie in der Medizin – nicht von der Verwendung, sondern von der Anwendung eines Produkts gesprochen werde. So setze die Definition eines Medizinprodukts etwa voraus, dass dieses «zur Anwendung beim Menschen» bestimmt ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a MepV). In Analogie zur Heilmittelgesetzgebung soll daher, wo der Gesetzestext von der Verwendung von Produkten spreche, auch deren Anwendung genannt werden.

Die GDK begrüsst ausdrücklich, dass bei Produkten mit Gefährdungspotential künftig die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorgaben kontrolliert werden soll.

Für Lasershows.ch und FS IRPA ist der Begriff „geringfügig“ nicht klar genug definiert. Gigaherz.ch verlangt, dass das "nur geringfügig" ersatzlos gestrichen wird oder zumindest genau definiert wird, was unter geringfügiger Gefährdung zu verstehen ist und wie vielen Prozenten der Bevölkerung diese zugemutet werden soll.

Die PH CH, KL-CH und insbesondere der kantonalen KL-TG, KL-ZG und KL-Zentral-CH begrüssen diesen Artikel, insbesondere die Möglichkeit, einen Sachkundenachweis und den Einbezug von Fachpersonen vorzusehen.

Die FMCH fordert zudem unter Absatz 3 den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.