Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. Für die Vergabe oder die Unterstützung von Forschungsarbeiten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

Der Artikel wird ausdrücklich von der KL-CH und insbesondere von den kantonalen KL-TG, KL-ZG und von KL-Zentral-CH und PH CH begrüsst.

AWS begrüsst das Vorhaben. Sie wünscht aber, dass das Gesetz schon konkretere Aussagen macht zu den Zielen und der Form der Beschaffung der wissenschaftlichen Grundlagen. Sie weist darauf hin, dass sowohl Grundlagenbeschaffung zur Umsetzung des Gesetztes als auch allgemein zu Risiken von NIS und Schall wichtig sind. Die FMH findet es wichtig, dass Gelder für eine kontinuierliche Forschung und unabhängige Bewertung der Grundlagen gesprochen werden. BMPA wünscht Messungen und medizinische Studien zu den Auswirkungen von NIS, DV Esmog CH/FL eine unabhängige und unvoreingenommene Risikoforschung. kf fordert, dass bei der Grundlagebeschaffung zwingend Fachleute aus Forschung und Wirtschaft angehört werden sollen. Gigaherz.ch fordert bei der Grundlagenbeschaffung ein Mitspracherecht von Kritiker-Organisationen. VSIG findet Grundlagenbeschaffung zwar zentral, befürchtet jedoch einen Aktionismus der Verwaltung. Die AefU fordern eine interdepartementale Grundlagenbeschaffung unter Miteinbezug der Vorsorge. Der Kanton ZG fragt sich, ob die Grundlagenbeschaffung nicht vor der Erarbeitung des Gesetzes hätte stattfinden sollen. Der SGV lehnt Grundlagenbeschaffung durch den Bund ab, da das BAG nicht kompetent sei. Die SVP äussert sich grundsätzlich gegen Grundlagenbeschaffung.

Art. 7 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt für Gesundheit informiert die Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante Auswirkungen und Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall.

Der Artikel wird ausdrücklich von SGML, KL-CH und insbesondere von den kantonalen KL-TG, KL-ZG und KL-Zentral-CH und PH CH begrüsst.

Die Kantone AG und GR wie auch der VKCS erachten die Information und die Aufklärung von Solariumbesuchern und -betreibern als entscheidend für die Minimierung der Strahlenbelastung. Die Kantone JU und ZH erachten die Information von Öffentlichkeit und Betreibern von NIS- und Schallprodukten als wichtig. Bezugnehmend auf die SLV wünscht der Kanton NE, dass auch Informationskonzepte vom Bund kommen sollen.

Art. 8 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz, soweit nach Artikel 9 die Kontrollen nicht den Kantonen übertragen sind.

2 Er kontrolliert die Einhaltung von Einfuhr- und Durchfuhrverboten nach Artikel 5 Buchstabe a.

Die Rückmeldungen zum Vollzugskonzept sind im Kapitel Vollzug zusammengefasst.

Art. 9 Kontrollen durch die Kantone

1 Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:

2 SR 420.1