Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

Art. 4 Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen

1 Der Bundesrat regelt die Massnahmen, um die Risiken von gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall zu reduzieren und Schädigungen vorzubeugen.

2 Er kann:

a. Belastungswerte festlegen und deren Überwachung regeln;

b. eine Informationspflicht vorsehen;

c. Schutzmassnahmen vorsehen;

d. eine Meldepflicht für Veranstaltungen vorsehen.

ChiroSuisse, KL-CH und insbesondere die kantonalen KL-TG, KL-ZG und die KL-Zentral-CH und PH CH befürworten Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen. BMPA wünscht sich zusätzlich auch noch Messungen der Strahlenbelastung. Der SSV wünscht sich Regelungen bei Expositionen aus mehreren Quellen, wie dies auch das USG vorsieht. Die AefU und DV Esmog CH/FL fordern, dass die kumulativen Immissionen von ortsfesten Anlagen und von mobilen Geräten beschränkt werden müssen - und zwar im USG.

Der Kanton TI begrüsst insbesondere die Meldepflicht für Veranstaltungen. Der Kanton UR wünscht eine klarere Abgrenzung zum USG, in welchem auch Immissionsgrenzwerte festgelegt werden können. AWS wünscht eine klarere Regelung, wer die Kosten dieser Massnahmen trägt, respektive eine Verankerung des Verursacherprinzips analog zum USG. SAG wünscht sich Flexibilität bei der Meldepflicht bei kurzfristig angesetzten Veranstaltungen. SSV fordert, dass im Rahmen der Meldung schon das Einhalten der Grenzwerte nachgewiesen werden muss und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend ergänzt wird.

Der Kanton NE, das Centre Patronal und Lasershows.ch machen konkrete Korrekturvorschläge zu Artikel 4 Abs. 2

Art. 5 Verbote

Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat:

a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten;

b. die gewerbliche oder berufliche Verwendung mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten.

4 Kantone (AI, LU, SO, SZ), FDP, die KL-CH und insbesondere die kantonalen KL-TG, KL-ZG und die KL-Zentral-CH, PHCH und FS IRPA begrüssen die Schliessung der Lücke bei den Produktevorschriften und die Möglichkeit des Verbotes von Produkten, welche die Gesundheit und Sicherheit erheblich gefährden.

Die SAG fordert eine generelle Ausnahme der Sternwarten von diesen Verboten.

Der SGV kritisiert die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, dass in Zukunft unbeschränkt viele Produkte verboten werden können.

Art. 6 Grundlagenbeschaffung